Art« 21V. Der Gesellschaftsvertrag und die Gcnehmigungsurkundemüssen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitzhat, in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlichtwerden.
Der Auszug muß enthalten:
1. das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungs-urkunde;
2. die Firma lind den Sitz der Gesellschaft;
3. den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens;
4. die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktien-an theile;
5. die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namengestellt sind;
6. die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt-machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche die-selben aufzunehmen sind.
Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vor-stand seine Willenserklärungen kundgibt und für die Gesellschaft zeichnet,so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.
Art. 211. Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in dasHandelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht.
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handels-register im Namen der Gesellschaft gehandelt worden istH, so haften dieHandelnden?) persönlich und solidarisch.
Art. 212. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Aktien-gesellschaft eine Zweigniederlassung hat, muß dies behufs der Eintragungin das Handelsregister angemeldet werden.
Die Anmeldung muß die in Art. 210 Abs. 2 und 3 bezeichneten An-gaben enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandeszur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafenanzuhalten.
Art. 213. Die Aktiengesellschaft als solche hat selbstständig ihreRechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte anGrundstücken erwerben; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sieihren Sitz hat.
Apt. 2)hA. Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher dieFült-setzung ver Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesell-
0 Dieser Ausdruck trifft sowohl den Abschluß von Geschäften mit Dritten, als- auch die Ausgabe von Aktien u. s. w. (P. 1039).
0 — d. h. nicht allein die geschäftsfithrenden Mitglieder, sondern auch allediejenigen Zeichner von Aktien, mit deren Willen gehandelt morden ist (P. 1039,1450).