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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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schaftsvertrages zum Gegenstände hat, bedarf z» seiner Gültigkeit der nota-riellen oder gerichtlichen Beurkundung 0, sowisderstaatstchen Genehmigung.

Ein solcher Beschluß und die Genehmigmigs. Urkunde muffen in gleicherWeise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregister eingetragenund im Auszug veröffentlicht werden (Art. 210, 212).

Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei demHandelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das, Handelsregister eingetragen ist.

Art. 2IÄ» Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmungder Gesellschaft kann nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, so-fern dies nicht im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich gestattet ist.

Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch (Übertragungihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktiengesellschaftgegen Gewährung von Aktien der letzteren aufgelöst werden soll.

Zweiter AbschnittRechtsverhältniß der Aktionär^»

Art. 216. Jeder Aktionär hat einen verhält mßmaMÄst Antheil andem Vermögen der Gesellschaft. .

Er kann den eingezahlten Betrag nicht zunickfordern und hckt, solange die Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn,soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertrage zur Vertheilung unter die,Aktionäre bestimmt ist. ^ . »>'

Art.^1^7. Zinsen vow^bestim^iter Höhe ^dürfen für die Aktionäre

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nicht bedungen, noch ausbezahlt werden^); es darf nur dasjenige unter sie ^vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz, und wenn im Gesell-schaftsvertrage die Jnnehaltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nachAbzug desselben als reiner (Überschuß ergibt.

Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeit-raum , welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange desvollen Betriebes erfordert, den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhebedungen werden.

Art. 218. Der Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutemGlaubens empfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben.

Art. 218. Der Aktionär ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesell-schaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen, als denfür die Aktie statutenmäßig zu leistenden Beitrag.

0 Wenn der Notar das Protokoll der Versammlung errichtet, ist eine noch-malige notarielle Beurkundung des Vertrags nicht erforderlich (P. 331h

'0 Durch diese Bestimmung ist die Staatsgarantie für einen Minimalcrtragunter dem NamenZinsen" nicht ausgeschlossen (P. 1043).

3) wenn auch auf Grund einer unredlicher Weise errichteten oder auf Irr-thümern beruhenden Bilanz (P. 336, 1044).

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