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Art. 220. Ein Aktionär, welcher den Betrag seiner Aktie nichtzur rechten Zeit einzahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechts-wegen^) verpflichtet.
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten Einzah-lung des gezeichneten Aktienbetrages oder eines Theils desselben Konven-tionalstrafen ohne Rücksicht auf die sonst stattfindenden gesetzlichen Einschrän-kungen festgesetzt werden, auch kann bestimmt werden, daß die säumigenAktionäre ihrer Anrechte aus der Zeichnung der Aktien und der geleistetenTbeilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig gehen?).
Art« 221. Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie dieAufforderung zur Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbein der Form, in welcher die Bekanntmachungen der Gesellschaft nach demGesellschaftsvertrage überhaupt erfolgen müssen (Art. 209 Ziffer 11).
Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionär seines Anrechts verlustig er-klärt werden, wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung mindestens dreimalin den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Art. 209 Ziff. 11), dasletzte Mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetztenSchlußtermine, bekannt gemacht worden ist. Wenn die Aktien aus Namenlauten und ohne Einwilligung der übrigen Aktionäre nicht übertragbarsind, so kann die Bekanntmachung dieser Aufforderungen durch besondereErlasse an die einzelnen Aktionäre statt der Einrückungen in die öffent-lichen Blätter erfolgen.
Ädt. 2^2. Wenn die Aktien oder Aktienantheile auf Inhaber gestelltwerden,ffo kommen folgende Grundsätze zur Anwendung"""
1. Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominal-betrages derselben nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über diegeleisteten Partialzahlungen Promessen oder Jnterimsscheine,welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden.
2. Der^Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von vierzig Prozentdes Nominalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieserVerpflichtung kann derselbe weder durch Uebertragung seines An-rechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft?)entbunden werden; wird der Zeichner der Aktie, wegen verzögerterEinzahlung, seines Anrechts aus der Zeichnung verlustig erklärt(Art. 220), so bleibt er dessenungeachtet zur Einzahlung vonvierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktie verpflichtet.
9 — d. h. ohne Mahnung (P. 334).
2) In diesem Satze ist zugleich die Besugniß begriffen, nicht rechtzeitig bezahlteAktien weiter zu verkaufen, und im Gesellschaftsvertrage zu bestimmen, daß für denFall des Verzugs Verzugszinsen und Konventionalstrafen zugleich bezahlt werdenmüssen (P. 334.)
0 Die Bestimmung hat nicht blos im Interesse der Gesellschaftsgläubiger,sondern auch im gegenseitigen Interesse der Aktionaire selbst Geltung (P. 1047).