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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
53
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3. Im Gesellschaftsvcrtrage kann bestimmt werden, daß und unterwelchen Maßgaben nach erfolgter Einzahlung von vierzig Prozentdie Befreiung des Zeichners von der Haftung für weitere Ein-zahlungen zulässig sei, und daß im Falle der eingetretenen Befreiungüber die geleisteten Einzahlungen Promessen oder Jnterimsscheine,welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden dürfen.

Art. 223. Wenn die Aktien auf Namen lauten, so kommen die bei derKommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen über die Eintra-gung der Aktien in das Aktienbuch der Gesellschaft und über die Ueber-tragung derselben auf Andre (Art. 182, 183) auch hier zur Anwendung.

So lange der Betrag der Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, wirdder Aktionär durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Anderen vonder Verbindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes nur dann befreit, wenndie Gesellschaft den neuen Erwerb er an seiner Stelle annimmt und ihnder Verbindlichkeit entläßt. , , L-' " ° '

Auch in diesem Falle bleibt der austretende Aktionär auf Höhe des Rück-standes für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeitennoch aus ein Jahr, vorn Tage des Austritts an gerechnet, subsidiarisch verhaftet.

Art. 224. Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheitender Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte,die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinn-vertheilung zustehen, werden von der Gesammtheit der Aktionäre in derGeneralversammlung ausgeübt.

Jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme, wenn nicht der Gesell-schaftsvertrag ein Anderes festsetzt.

Xj A^.22^. Ist ein Aufsichtsrat h bestellt, so überwacht derselbe dieGeschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; erkann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unter-richten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Be-stand der Gesellschaftskafse untersuchen.

Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zurGewinnvertheilung zu prüfe» und darüber alljährlich der Generalver-sammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten.

Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesseder Gesellschaft erforderlich ist.

Art. 226. Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen dieMitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrathes, so kommen die fürdie Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 194,195) auch hier zur Anwendung.

Dritter Abschnitt.

Rechte und Pflichten des Vorstandes.

Art. 227. Jede Aktiengesellschaft muß einen Vorstand haben (Art. 209Ziff. 7). Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten.