Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen;diese können besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oder Anderes sein.
Ihre Bestellung ist zn jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Ent-schädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. -
Art. 228. Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbaldnach ihrer Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldetwerden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen.
Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen, oderdie Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen.
Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgungdieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzubrüten.
Art. 229. Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertragbestimmten Form seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesell-schaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durchsämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu derFirma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihreUnterschrist hinzufügen.
Art. 239. Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstände inihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es istgleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft ge-schloffen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach demWillen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte.
Art. 231. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet,die Beschränkungen einzuhalten, welche iiüdenftGesellschaftsvertrage oderdurch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang seiner Be-fugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.
Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Befngniß desVorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Diesgilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisseGeschäfte oder Arten von Geschäften?) erstrecken, oder nur unter gewissenUmständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfindensoll, oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, eines Ver-waltungsraths, eines Aufsichtsraths oder eines anderen Organes derAktionäre für einzelne Geschäfte erfordert ist.
Art. 232. Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstandgeleistet.
Art. 233. Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß beiOrdnungsstrafe zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
i) Die Staatsgenehnngung zur Errichtung von Aktiengesellschaften kann andie Bedingung geknüpft werden, daß die Statuten aussprechen, daß nur Aktionairezum Vorstand bestellt werden dürfen (P. 1058).
-) S. zu Art. 116 (P. 4528).