Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetztwerden, als in Betreff dieser Aenderung die im Art. 46 in Betreff desErlöschens der Prokura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind.
Art. 234. Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie dieVertretung der Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auchsonstigen Bevollmächtigten*) oder Beamten der Gesellschaft zugewiesen wer-den. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnenertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen,welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Art. 233. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustel-lungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied desVorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, oder aneinen Beamten der Gesellschaft, welcher dieselbe vor Gericht zu vertretenberechtigt ist, geschieht.
Art. 236. Die Generalversammlung der Aktionäre wird durch denVorstand berufen, soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch anderePersonen dazu befugt sind.
Art. 237. Eine Generalversammlung der Aktionäre ist, außer denim Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenndies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn diesein Aktionär oder eine Anzahl von Aktionären, deren Aktien zusammen denzehnten Theil des Grundkapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeich-neten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Istin dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer Generalver-sammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringerenAntheils am Grundkapital geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden.
Art. 238. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durchden Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufungbekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nichtin dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden;hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlunggestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversamm-lung ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfas-sung bedarf es der Ankündigung nicht.
Art?23^. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die^ erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß den
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') Das Recht der Bestellung eines Prokuristen setzt einen Prinzipal von unbe-^schränkter Willensfähigkeit voraus; es paßt nicht zu einem Institut, wie die Aktien-gesellschaft, dessen Geschäftsihätigkeit sich nur auf einem autonomisch beschränktenBoden bewegt (P. 1064).