56
Aktionären spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahreseine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres*) vorlegen.
Znr Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnungen könnenPersonen nicht bestellt werden, welche auf irgend eine Weise an derGeschäftsführung Theil nehmen.
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aufsichtüber die Geschäftsführung zusteht.
Ai!t^2Pll» Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grund-kapital um die Hälfte vermindert hat, so muß der Vorstand unverzüglicheine Generalversammlung berufen und dieser, sowie der zuständigen Ver-waltungsbehörde davon Anzeige machen.
Die Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von den Büchern derGesellschaft Einsicht nehmen^) und nach Befinden der Umstände die Auf-lösung der Gesellschaft verfügen.
Ergiebt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schul-den deckt, so muß der Vorstand hiervon dem Gericht behufs der Eröffnungdes Konkurses Anzeige machen.
Art. 241. Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnenim Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Drittengegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich nichtverpflichtet.
Mitglieder des Vorstandes, welche außer den Grenzen ihres Auftrages,oder den Vorschriften dieses Titels oder des Gesellschaftsvertrages ent-gegen handeln, hasten persönlich und solidarisch für den dadurch entstan-denen Schaden. Dies gilt insbesondere, wenn sie der Bestimmung desArt. 217 entgegen an die Aktionäre Dividenden oder Zinsen zahlen, oderwenn sie zu einer Zeit noch Zahlungen leisten, in welcher ihnen die Zah-lungsunfähigkeit der Gesellschaft hätte bekannt sein müssen.
Vierter Abschnitt.
Auflösung der Gesellschaft.
Art. 242. Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2. durch einen 3) notariell oder gerichtlich beurkundeten Beschluß derAktionäre;
3. durch Verfügung ^r Verwaltungsbehörde) wenn sich das Grund-kapital um die HälD vermindert hat (Art. 240);
4. durch Eröffnung des Konkurses.
') Diese beruht in vielen Beziehungen auf beiläufigen Schätzungen (P. 854).
2) Ob ihr dieses Recht auch in andern Fällen zusteht, ist nach den Landesge-setzen zu beurtheilen (P. 4545).
3) — den Statuten gemäß gefaßten (P. 362) und —