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Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen oderdie Zurücknahme der staatlichen Genehmigung nach dem in den einzelnenStaaten geltenden Recht erfolgt, so finden die Bestimmungen diesesAbschnitts ebenfalls Anwendung.
Art. 243. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eineFolge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand, bei Ordnungs-strafe, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; siemuß zu drei verschiedenen Malen durch die hierzu bestimmten öffentlichenBlätter (Art. 209 Ziff. ll)J bekannt gemacht werden.
Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger aufgefor-dert werden, sich bei der Gesellschaft zu melden.
Art. 244. Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nichtdieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Aktionärean andere Personen übertragen wird.
Es kommen die bei der offenen Handelsgesellschaft über die Anmeldungund das Rechtsverhältniß der Liquidatoren gegebenen Bestimmungen auchhier zur Anwendung, mit der Maaßgabe, daß die Anmeldungen behufs derEintragung in das Handelsregisters durch den Vorstand zu machen sind.
Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.
Art. 243. Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wirdnach Tilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nach Verhältniß ihrerAktien vertheilt.
Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablaufeines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachungin den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Art. 243) zum drittenMale erfolgt ist.
In Ansehung der aus den Handelsbüchcrn ersichtlichen oder in andererWeise bekannten Gläubiger und in Ansehung der noch schwebenden Ver-bindlichkeiten und streitigen Forderungen kommen die bei der Kommandit-gesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 202 Absatz 2 und 3)zur Anwendung.
Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche diesen Vorschriftenentgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleiste-ten Zahlungen verpflichtet.
Art. 246. Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind aneinem von dem Handelsgerichte zu bestimmenden sicheren Orte zur Auf-bewahrung^) auf die Dauer von zehn Jahren niederzulegen.
Art. 24^L. Die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung
9 — und außerdem durch die für die Bekanntmachungen des Handelsgerichtsbestimmten Blätter: Art. 14 (P. 363 f.)
0 Diese ist durch das Handelsgericht zu veröffentlichen (P. 364).
3) — auf Kosten der Aktiengesellschaft (P. 367).