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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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derselben mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215) kann nur. unterstaatlicher Genehmigung erfolgen.

Es kommen bei dieser Auflösung folgende Bestimmungen zur Anwendung:

1. Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrenntzu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläu-biger erfolgt ist.

2. Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauerder getrennten Vermögensverwaltung bestehen; dagegen wird dieVerwaltung von der anderen Gesellschaftgeführt.

3. Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für dieAusführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarischverantwortlich.

4. Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handels-register bei Ordnungsstrafe anzumelden.

5. Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesell-schaft (Art. 243) kann unterlassen oder auf einen späteren Zeit-punkt verschoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der Ver-mögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte zulässig,in welchem eine Vertheilung des Vermögens einer aufgelöstenAktiengesellschaft unter die Aktionäre erfolgen darf (Art. 245).

- Art. Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die

Aktionäre kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen; dieserBeschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der staatlichen Genehmigung.

Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestim-mungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögensim Falle der Auflösung maaßgebend sind (Art. 243, 245).

Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegenhan-deln, sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarischverhaftet.

Fünfter Abschnitt.

Schluftbestimmungen.

Arzt. 2Ah. Den Landesgösetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß^ es der staatlichen GenehmigungVir Errichtung von Aktiengesellschaften imAllgemeinen oder von einzelnen'Arten derselben nicht, bedarf. Auch indiesem Falle kommen jedoch die Bestimmungen dieses Titels zur Anwen-dung, ausgenommen insoweit dieselben:

1. zur Errichtung einer Aktiengesellschaft (Art. 208, 210, 211),

2. zu Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 214),

3. zur Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung mit eineranderen Aktiengesellschaft (Art. 247),

0 derjenigen, welche nach der Vereinigung ihre bisherige Firma beibehält(P. 369).