4. zur theilweisen Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre(Art. 248)
die staatliche Genehmigung und deren Eintragung in das Handelsregistererfordern, und
5. die Anzeige, daß sich das Grundkapital um die Hälfte verminderthat, sowie die h.'erauf zu erlassende Verfügung der Verwaltungs-behörde (Art. 240, 242 Ziff. 8)
zum Gegenstände haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in demArt. 209 verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art.210 vorgeschriebene Eintragung in das Handelsregister erfolgen kann.
Außerdem bleibt den Landesgesetzen überhaupt^) vorbehalten, zu bestim-men, daß für besondere Arten von Aktiengesellschaften oder in besonderenFällen durch den Gcsellschaftsvertrag mit'stMtlicher Genehmigung
1. die in den« Art. 222 bestimmte Höhe der Einzahlung von vierzigProzent des Nominalbetrages der Aktien bis auf fünf und zwanzigProzent dieses Betrages herabgesetzt, und
2. die in dem Art. 239 bestimmte Frist zur Vorlegung der Bilanzbis auf zwölf Monate seit Ablauf des Geschäftsjahres ausgedehntwerden darf.
Drittes Buch.
Von der stillen Gesellschaft und von der Ver-einigung zu einzelnen Handelsgeschäften fürgemeinschaftliche Rechnung.
Erster Titel.
Von der stillen Gesellschaft.
Art. 2ZV. Eine stille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemand^)an dem Betriebe des Handelsgewerbes^) eines Anderen)) mit einer Vermö-genseinlage gegen Antheil an Gewinn^) und Verlust betheiligto).
0 — d. h. den Gesetzen aller Länder ohne Unterschied, ob in ihnen znr Er-richtung von Aktiengesellschaften eine Genehmigung erfordert wird oder nicht (P. 1462).
0 Mehrere stille Gesellschafter stehen unter sich in keiner Beziehung (P. 1094).
3) — an dem ganzen Handelsgewerbc oder an einem Zweigetablisscment oderan gewissen Arten von Geschäften (P. 1085)—.
Mehrere Inhaber des Haudelsgewerbes kommen nur als eine einzige Persondem stillen Gesellschafter gegenüber in Betracht (P. 1085).
b) Der Maaßstab der Gewinnvertheilung ist im GesellschaftSvertrage festzusetzen<P. 1090).
6) Der Art. trifft auch die Fälle, wo der stille Gesellschafter zwar keine baareEinlage machen, aber gleichwohl am Gewinn, und bis zu einem gewissen Betrage