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Zur Gültigkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung odersonstiger Förmlichkeiten nicht.
Art. 231. Der Inhaber des Handelsgewerbes betreibt die Geschäfteunter seiner FirmaZ. ^
Ein^15aZ"Verhältniß einer Handelsgesellschaft andeutende Firma darfderselbe wegen der Betheiligung eines stillen Gesellschafters bei Ordnungs-strafe nicht annehmen.
Art. 232. Der Inhaber des Handelsgewerbes wir d Eige ntbünierder Einlage des .We n GesMHasters^.
*"Der'"Mle Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den ver-tragsmäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderteEinlage zu ergänzen.
Art. 233. Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftlicheMittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit dersel-ben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
Das Handelsgericht kann auf den Antrag des stillen Gesellschafters,wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz odersonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jederZeit anordnen.
Art« 234. Ist über die Höhe der Betheiligung des stillen Gesell-schafters an Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so wird dieselbe nach ^
richterlichem Ermessen, nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverstän-digen, festgestellt.
Art. 233. Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird der Ge-winn und Verlust berechnet und dem stillen Gesellschafter der ihm zufal-lende Gewinn ausbe zahlt^).
Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrageseiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Er ist nicht ver-pflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen*);
auch am Verlust (durch eventuelle Bezahluirg dieses Betrags) Theil nehmen soll,oder wo er nach Verhältniß seiner Einlage zwar am Gewinn Theil nehmen, aberim Falle des Verlustes nur die Zinsen seiner Einlage entbehren soll (P. 1085 fs.)
0 Der stille Gesellschafter darf auch ohne Zustimmung des Inhabers desHandelsgewerbes für eigene und fremde Rechnung alle Handelsgeschäfte vornehmen,und an anderen Handelsgesellschaften sich bctheiligen (P. 4546).
?) Ein Anderes kann auch vertragsmäßig (auf der Grundlage der stillen Ge-sellschaft) nicht ausgemacht werden. Es geht nicht an, dem Inhaber den Geschäfts- )
betrieb und den Abschluß aller Verträge für eigene Rechnung völlig anheim zu «
geben und gleichwohl anzunehmen, daß, was er erwirbt, ixsoinrv Miteigenthumdes stillen Gesellschafters werde, denn die Gesetze über Eigenthumserwerb könnendurch Vertrag nicht abgeändert werden (P. 1090).
3) Die Vorschriften über die Berechnung der Zinsen von den Einlagen bei deroffenen Gesellschaft (Art. 106) finden hier keine analoge Anwendung (P. 1090).
*) In Betreff einer durch Irrthum hervorgerufenen Unrichtigkeit der Bilanzfind die civilrechtlichen Grundsätze über die oonäiotio ioäoditi und sins eans» maaß- i