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jedoch wird, so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindertist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird,vermehrt dessen Einlaae .picb t, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist.
Art. 238. Aus den Geschäften des Handelsgewerbes wird derInhaber desselben dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet.
Art. 237. Der Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firmades Inhabers des Handclsgcwerbes nicht enthalten sein; im entgegengesetz-tem Falle haftet der stille Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaftpersönlich und solidarisch.
Art. 238. Wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in Konkursverfällt, so ist der stille Gesellschafter befugt, wegen seiner Einlage, soweitdieselbe den Betrag des auf ihn fallenden Antheils am Verluste übersteigt,eine Forderung als Konkursgläubiger geltend zu machen.
Ist die Einlage rückständig, so hat der stille Gesellschafter dieselbe biszu deni Betrage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verluste erfor-derlich ist, in die Konkursmasse zu zahlen.
Art. 238. Wenn innerhalb einesJahres vor Eröffnung des Konkur-ses über das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes durch Verein-barung zwischen ihm und dem stillen Gesellschafter das Gesellschaftsver-hältniß aufgelöst worden ist, so können die Konkursgläubiger verlangen,daß der stille Gesellschafter die ihm zurückbezahlte Einlage in die Konkurs-masse einzahle, unbeschadet seines Rechts, die in dem Zeitpunkt der Auf-lösung ihm aus dem Gesellschaftsverhältnisse zustehende Forderung alsKonkursgläubiger geltend zu machen.
Dasselbe gilt, wenn dem stillen Gesellschafter in dem bezeichneten Zeit-raum ohne Auflösung des Gesellschaftsverhältniffes die Einlage zurück-bezahlt wurde.
In gleicher Weise ist, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in dembezeichneten Zeitraum dem stillen Gesellschafter dessen Antheil an dementstandenen Verluste ganz oder theilweise erlassen hat, der Erlaß zuGunsten der Konkursgläubiger unwirksam.
Die Bestimmungen dieses Artikels treten nicht ein, wenn der stilleGesellschafter beweist, daß der Konkurs in Umständen H seinen Grund hat,
gebend; auf den guten Glauben des stillen Gesellschafters kommt nichts an. Eskönnen z. B. durch einen offenbaren Rechnungsfchler veranlaßte Gewinnzahlnngenwieder zurückgezogen werden. Hat aber der Inhaber des Handelsgewerbes absicht-lich eine unrichtige Bilanz aufgestellt, so wird er diese nicht wegen Mangels desguten Glaubens auf Seiten des stillen Gesellschafters anfechten können (P. 1088 s.)
Hierunter ist nicht der Umstand zu verstehen, in Folge dessen der Konkursausgebrochen ist, sondern die Verhältnisse, welche den Konkurs herbeigeführt haben(P. 4558).