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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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welche erst nach dem Zeitpunkt der Auflösung, der Zurückzahlung oder desErlasses eingetreten sind.

Art« 280. Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung zu Gunstendritter Personen eintritt, wenn durch einen stillen Gesellschafter oder mitdessen Willen das Vorhandensein der stillen Gesellschaft kundgemacht wird,ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilenZ.

Art. 261. Die stille Gesellschaft wird aufgelöst:

1. durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes, wenn nichtder Vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben desVerstorbenen fortbestehen soll;

2. durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit des Inhabers desHandelsgewerbes zur selbstständigen Vermögensverwaltung;

3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inha-bers des Handelsgewerbes oder des stillen Gesellschafters;

4. durch gegenseitige Uebereinkunst;

5. durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die stille Gesellschaft ein-gegangen ist, wenn dieselbe nicht stillschweigend fortgesetzt wird;in diesem Falle gilt der Vertrag von da an als auf unbestimmteDauer geschloffen;

6. durch die Aufkündigung eines der beiden Theile, wenn der Vertragauf unbestimmte Dauer geschlossen ist.

Ein auf Lebenszeit geschlossener Vertrag ist als auf unbestimmte Dauergeschloffen zu betrachten.

Die Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertra-ges muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monatevor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.

Art. 262. Die Auflösung der stillen Gesellschaft kann vor Ablaufder für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbe-stimmter Dauer ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden, wenn dazuwichtige Gründe vorhanden sind. Die Beurtheilung, ob solche Gründeanzunehmen sind, bleibt ini Falle des Widerspruchs dem Ermessen desRichters überlassen.

Art« 263. Die Bestimmung des Art. 126 gilt auch zu Gunsten derPrivatgläubiger eines stillen Gesellschafters.

Art. 26-1. Wenn der stille Gesellschafter stirbt, oder zur Verwaltungseines Vermögens rechtlich?) unfähig wird, so hat dies die Auflösung derstillen Gesellschaft nicht zur Folge?).

Einer Publikation durch Cirkulare n. dgl. wird die Wirkung von Kredit-aufträgen u. dgl. bcizumessen sein, nicht aber z. B. einer blos gesprächsweise vor-gekommenen Mittheilung unter Freunden (P. 1171, 1174).

2) oder faktisch; die Bestimmung hebt nur den Gegensatz zum Art. 123hervor (P. 1178).

3) unbeschadet des den Bethciligten gesetzlich zustehenden Kündigungsrechts(P. 1090).