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Art. 263. Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß der Inhaberdes Handelsgewerbes sich mit dem stillen Gesellschafter auseinandersetzenund die Forderung desselben in Gelde berichtigen.
Der Inhaber des Handelsgewerbes besorgt die Liquidation der bei derAuflösung noch schwebenden Geschäfte^).
Zweiter Titel.
Von der Bereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften fürgemeinschaftliche Rechnung.
Art. 266. Die Vereinigung zu einem oder mehreren einzelnen Han-delsgeschäften^) für gemeinschaftliche Rechnung bedarf einer schriftlichenAbfassung nicht und ist sonstigen Förmlichkeiten nicht unterworfen.
Art. 267« Wenn nicht ein Anderes verabredet ist, so sind alle Theil-nehmer in gleichem Verhältnisse zu dem gemeinsamen Unternehmen beizu-tragen verpflichtet.
Art. 268. Ist über den Antheil der Theilnehmer am Gewinn undVerlust nichts vereinbart, so werden die Einlagen^) verzinst, der Gewinnoder Verlust abe r nach Köpfen vertheilt.
Art. 269. Aus Geschäften, welche ein Theilnehmer mit einem Drit-ten geschlossen hat, wird Ersterer dem Dritten gegenüber allein berechtigtund verpflichtet.
Ist ein Theilnehmer zugleich im Auftrages und Namen der übrigen auf-getreten^), oder haben alle Theilnehmer gemeinschaftlich oder durch einengemeinsam Bevollmächtigten gehandelt^), so ist jeder Theilnehmer Drittengegenüber solidarisch berechtigt und verpflichtet').
Art. 276. Nach Beendigung des gemeinschaftliche» Geschäfts muß
1) Der stille Gesellschafter kann erst nach Abwicklung der schwebenden Geschäftesein Guthaben verlangen (P. 1179).
2) Die mehreren Geschäfte müssen sich als vereinzelte, zur Zeit der Verein-barung bereits als solche bestimmt zu bezeichnende darstellen, weil sonst der Vertragden Betrieb eines Handelsgewerbcs betreffen und also eine wirkliche Handels-gesellschaft begründen würde (M. 99).
3) — d. h. die Geldeinlagen, (P. 396). Wenn ein Theilnehmer die verspro-chene Einlage zu machen unterläßt, und ein anderer deshalb für ihn in Vorschußgeht, so belastet dieser ihn mit Zinsen des vorgeschossenen Betrags (P. 397).
4) — d. h. im erklärten Auftrage (P. 497).
b) °) Die Bevollmächtigung des Handelnden und die Absicht, für seine Auf-traggeber zu handeln, muß auch äußerlich beim Vertragsabschlüsse zu Tage getretensein (P. 497).
') — es sei denn, daß ausdrücklich oder stillschweigend etwas Anderes verab-redet ist (P. 270 ff., 498).