der Theilnehmer, welcher dasselbe führte, den übrigen Theilnehmern unterMittheilung der Beläge Rechnung ablegen*).
Er besorgt die Liquidation?).
Wertes Buch.
Von den Handelsgeschäften,
Erster Titel.
Bon den Handelsgeschäften im Allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Begriff der Handelsgeschäfte. ^
Art. 271. Handelsgeschäfte sind: r -
1 .
/
der Kauf oder die anderweite Anschaffung?) von Waaren oder anderenbeweglichen Sachen, von Skaatspapieren, Aktien oder anderen fürden Handelsverkehr bestimmten Werthpapieren, um dieselben*) weiterzu veräußern"); es macht keinen Unterschied, oh'Ue'Waaren oderanderen b'eweglichen Sachen in Natur oder nach einer Bearbeitungoder Verarbeitung 6) weiter veräußert werden sollen;
,2) die Uebe rnahm e einer Lieferung von Gegenständen der unter Zisf. >bezeichneten Art, welcher derUebernehmer zu diesem ZweckanschM.;die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie ?);^7 ^
sie....,,.,
, *) Der Richter kann auf Antrag der^Bethmigten aus dringenden Gründen..- "/ zu jeder Zeit die Ertheilnng einer Abrechnung oder sonstiger Aufklärungen unterVorlegung der Bücher und Papiere anordnen (P. 4554). ^ "
Ob ihm hiefür eine Vergütung zukomme, bestimmt der Handelsgebrauch:
Art. I (P. 498 f.) ^
') — durch Tausch oder andere Verträge (M. /« ^'
3 .
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*) — mit Gewinn (M. 103, P. 1989) — " ^
- ^ nicht blos zu vermiethen. Die in Verfolg jener Anschaffung geschehene-) ^.Weiterveräußerung ist kein absolutes Handelsgeschäft: Art. 273 Abs. 2 u. 3
"i, , (P. 1288 f.)
b) Fabrikanten, Apotheker n. s. w. ziehen nicht allein aus ihrer Arbeit einen' Gewinn, sondern sie berechnen auch, gleich dem eigentlichen Kanfmanue, das ange-' schasste Material zu einem höheren Preise, als zu welchem sie es angeschafft haben: (M. 6).
^ Der handelsrechtliche Charakter derselben liegt in der Spekulation mit frcni-... der Gefahr (P. 1290); zu den Handelsgeschäften gehören nicht die Versicherungen/auf Gegenseitigkeit, diese haben keine Handelsspekulation zum Gegenstände lM. 7,--104, P. 5058). V
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