4. die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur ^See und das Darleihen gegen VerbodmungH.
Art. 272. Handelsgeschäfte sind fexner die folgende^ Geschäfte, wenn ^sie gewerbemäß^betrieben werden: -.1.
) 1. chie Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitiing/vewesfticher^)SaHen'für Ändere, wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmcrs' über den Umfang des Handwerks hinausgeht^); ..
.. 2. die Bankier- oder Geldwechslergeschäfte; - ^
. 3. die Geschäfte des Kommissionärs (Art. 360), des Spediteurs und, ,des Frachtführers, sowie die Geschäfte der für den Transport voni ' ^Personen bestimmten Anstalten H> /, ,,, .: , -
4. die Vermittelung oder Abschließung^ von Handelsgeschäften für' andere Personen; die amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler^) sind
jedoch hierin nicht einbegriffen;
5. die Nerlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte?) des Buch- oder
Kunsthandels^); ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nichtibr Betrieb nur ein handwerksmäßiger ist. ^ -
') — nicht das Nehmen auf Bodmerei von Seiten eines NichtkaufmannS (P.5117, 5119). — Der Dienstvcrtrag des Schiffers und der Henervcrtrag der Mann-schaft, die Verträge über Bergung und Hülfsleistung, der Rhedcrcivcrtrag, der An-stellungsvertrag des Korrespondcntrhcders, die Veräußerung eines Schiffs, sofernsie nicht unter den Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns oder Rheders als solchenfällt, oder der Ankauf zum Zweck der Wicderveräußerung geschieht, sind keine Han-delsgeschäfte (P. 5117 ff.)
2) — von dem, Ncbcrnelmicr nicht angeschaffter (diese sind schon unter Art. 271Nro. 1 einbegriffen), sondern lhm übergcbcner (P. 530) —
2) Hiehin gehören z. B. Eiscnhämmcr, Spinnereien, Färbereien (M. 6), Blei-chen, Kattnndrnckercien, Apprcturanstalten u. dgl. (P. 530 f.). Auch hier wirddas charakteristische Merkmal des Handels, die Vermittlung zwischen Produzenten(hier den Arbeitern) und Konsumenten angetroffen. Wer zwar gewcrbemäßig fürAndere bewegliche Sachen verarbeitet, hierbei aber im Wesentlichen nur seine eigeneArbeitskraft verwendet, gehört nicht zu den Kaufleuten (M. 6 f.) — Wer gewerbe-mäßig Gegenstände eigener Produktion roh oder verarbeitet weiter veräußert, er-scheint darum noch nicht als Kaufmann (M. 5 f.) Die Hauptfälle großartigerProduktion, z. B. bei Berg- und Hüttenwerken, Runkelrübenzuckcrfabriken, werdenaber unter das Handelsrecht fallen, weil die Produzenten regelmäßig zu ihrenZwecken Ankäufe werden machen müssen (P. 1291 f.)
>) Dieser Ausdruck weist auf einen größeren Umfang des Betriebs, sowie aufeine mehr kaufmännische Betriebsart hin (P. 1294).
°) Dieser Ausdruck bezieht sich auf die Thätigkeit selbstständigcr Geschäftsleute,der Agenten n. s. w. (P. 1295).
b) Die von anderen Personen, welHiMjjs der Bermittlung von Handelsge-schäften ein Spcknlationsgcwerbc machen, betriebenen Geschäfte sind Handelsgeschäfte,ohne Rücksicht darauf ob sie als Mäklcrgcschäfte sich darstellen oder nicht (P. 5065),') — namentlich das bnchhändlerischc Kommissionsgeschäft (P. 535).ch — der Verlags- und der SortipientSbuchhandel, der Verlag von Zeitungen,Musikalien und Kunstwerken aller Art (P. 1296).