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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäfte, wenn siezwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlichauf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes gemacht werden.

Är?7^73. Alle einzel nen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zumBetriebe jK^ Haudelsgewcrbes^l^en^), sind als Handelsgeschäfte anzu-sehen, --''-- l ' " ^ - >

Dies gili insbesondere für die gewerbliche Weiterveräußerung der ^ndjcff,c»i Zweck angeschafften Waaren, beweglichen Sachen und Werthpapiere, 'sowie für die Anschaffung von Geräthen, Material und anderen beweg-'/lichen Sachen, welche bei dem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutztoder verbraucht werden sollen.

Die Weiterveräußernngcn, welche von Handwerkern vorgenommenwerden, sind, insoweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebesgeschehen, als Handelsgeschäfte nicht zu betrachten.

Art. 274. Die von einem Kniffinann geschlossenen Verträge geltenim Zweifel als zum Betriebe des Handelsgewerbcs gehörig. 1 '' -Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als im Be-triebe des Haudelsgewcrbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben dasGegentheil ergiebig je-'''/ > // -

Art. 273. Verträge-über unbewegliche Sachen^) sind keine Handels-geschäfte.

Art. 276« Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäftswird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer Person wegen ihres Amtesoder Standes, oder aus gewerbepolizeilichen oder anderen ähnlichen Grün-der/') untersagt ist, Handel zu treiben oder Handelsgeschäfte zu schließen.

') Der Kaufmann muß die fragt. Geschäfte als Kaufmann gemacht haben.Man sehe darauf, ob das Geschäft z. B. ün Komtoir, durch Handlungsbevollmäch-tigte u. s. w. geschlossen, in die Handelsbücher eingetragen worden ist n. dgl. (P.1296 f.)

?) Es handelt sich hier nicht um den am Schlüsse des vor. Art. berührtenGrundsatz, sondern um die Beurtheilung der in einem ^oiffreten Handelsgewerbegeschlossenen einzelnen Geschäfte und Verträge (P. 1297). Der Rheder ist wegendes gewcrbcmäßigen Abschlusses von Frachtgeschäften und dgl. als Kaufmann, dahersind die zu seinem Gewerbebetrieb gehörenden Geschäfte, z. B. der Ankauf vonAnsrüstnugSgcgcnständen n. dgl., als Handelsgeschäfte anzusehen. Für die Ent-scheidung der Frage, ob ein von einem Schiffer abgeschlossenes Geschäft ein Han-delsgeschäft sei, ist der Inhalt des Vertrags und die Eigenschaft desjenigen, fürwelchen das Geschäft abgeschlossen worden, maaßgebend (P. 5117, 5119).

2) Veräußerungen, Parzellirnngen, Verpfändungen (M. 102), auch dieMietsverträge über Kaufgcwölbc, Mcßlokalitätcn, Lager- und Ladcnräume u. dgl.(M. 103, P. 1301 f.), der Ankauft eines Etablissements zum Handelsbetriebe.Bei Käufen von Früchten auf dem Halme oder Holz auf dem Stamme sind dieseparirten Früchte und das gefällte Holz, also künftige Mobilien, Gegenstand desVertrags (M. 103).

') Der Art. ist nicht auf Personen anwendbar, welche zur Eingehung vonRechtsgeschäften überhaupt unfähig sind, z. B. für Verschwender Erklärte n. dgl.(P. 1302 f.)