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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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^' Art. 277? Bei jedem Rechtsgeschäft, welches auf der Seite eines der

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. . Kontrahenten ein Handelsgeschäft ist, sind die Bestimmungen dieses vierten. /'.-' " Buchs in Beziehung auf beide Kontrahenten gleichmäßig"anzuwenden,

/ sofern nicht aus diesen Bestimmungen selbst sich ergiebt, daß ihre besonderenFestsetzungen sich nur auf denjenigen von beiden Kontrahenten beziehen^ -auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist.

' . Zweiter Abschnitt. , .

Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte.

Art. 278. Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäftehat der Richter den Willen der Kontrahenten zu erforschen und nicht andem buchstäblichen Sinnendes Ausdrucks zu haften.

Art. 279. In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung vonHandlungen und Unterlassungen ist auf die im Handelsverkehr*) geltenden.Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

/ Art. 28V. Wenn zwei oder mehrere Personen einem Anderen gegen-/ über in einem Geschäft, welches aus ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist,

. gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind, so sind sie als Soli-- darschuldner zu betrachten, sofern sich nicht aus der Uebereinkunft mit dem' Gläubiger das Gegentheil ergiebig.

/ Art. 281. Bei Handelsgeschäften, ingleichen in allen^) Fällen, in/ welchen in diesem Gesetzbuche eine solidarische Verpflichtung auferlegt/ wird, steht einem Solidarschuldner die Einrede der Theilung oder der^ Vorausklage nicht zu.

Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft? auf Seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft, selbst ein Handelsgeschäft ist^).

^ Art. 282. Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein' Handelsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, muß dieSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns") anwenden.

Att. 283. Wer Schadensersatz zu fordern hat^), kann die Erstattungdes wirklichen Schadens und des?) cntgangenen Gewinnes verlangen.

1) d. h. in der den Geschäften und den Bethciligten entsprechenden Art desHandelsverkehrs (P. 1307).

2 ) Es bedarf nicht einer ausdrücklichen Verabredung des Gegentheils: Art.278 (M. 105).

2) nicht zu den Handelsgeschäften zu rechnenden (P. 1419)

wie das cksl-eisckerg- Stehen und das Kreditmandat (P. 1308).b) d. h. eines ordentlichen Geschäftsmanns von dem Stande und Gewerbe,welchem der Verpflichtete angehört (P. 1309).

«) aus irgend einem Grunde, nicht blos wegen Versäumung der schuldigenSorgfalt lP. 409).

') erweislich (P. 1309)

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