Art. 284. Die Konventionalstrafe unterliegt keiner Beschränkungin Ansehung des Betrages; sie kann das Doppelte des Interesses über-steigen^).
Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechtigt, sich durch Erlegung derKonventionalstrafe von der Erfüllung zu befreien.
Die Verabredung einer Konventionalstrafe schließt im Zweifel den An-spruch auf einen denBetrag derselben übersteigendenSchadensersatz nicht aus.
Art. 283. Die Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld,wenn dies vereinbart oder ortsgebräuchlich ist.
Sie ist, wenn nichts Anderes?) vereinbart oder ortsgebräuchlich ist, zurück-zugeben oder in Anrechnung zu bringen.
Art. 286. Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegenVerletzung über die Hälfte, können Handelsgeschäfte nicht angefochtenwerden?).
Art. 287. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch derl Verzugszinsen, ist bei Handelsgeschaften^'Sechs vom Hundert jährlich.
In allen Fällen, in welchen in diesem Aesetzbnche die Verpflichtung zur, Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung derHöhe^) ausgesprochen wird, sinddarunter Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich zu verstehen°).
Art. 288. Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite einHandelsgeschäft ist, eine fällige Forderung hat, kann wegen derselben vomTage der Mahmulg, an Zinsen fordern, sofern er nicht nach dem bürger-lichen Recht schon von einem früheren Zeitpunkte an Zinsen zu fordernberechtigt ist?).
>) Die Bestimmung ist auf die Konventionalstrafen aller bei einem Handels-geschäfte bethciligten Personen und nicht blos derjenigen anwendbar, auf deren SeitedäslZeschäft ein Handelsgeschäft ist (P. 1310). — Sie darf nicht znr Umgehungder Wnchergesetze benutzt werden und Alles, was zu diesem Zwecke geschieht, hatkeine Geltung (P. 1311).
2 ) — ausdrücklich oder stillschweigend (M. 108, P. 415 f.) —
3) Die Bestimmung des Art. ist nicht auf den Fall beschrankt, wo diejenigePerson, auf deren Seite das Geschäft die Eigenschaft eines Handelsgeschäfts hat,übermäßig verletzt ist (P. 1313 f.)
4) — ohne Rücksicht darauf, ob die Parteien Kaufleute sind oder nicht (M. 109).„ s) Vgl. Arr. 106.
. 6) Verzugszinsen können, sobald die Verpflichtung zu solchen überhaupt begrün-det ist, auch dann gefordert werden, wenn im Vertrage niedrigere Zinsen bedungenwaren. Waren höhere Zinsen bedungen, so wird hierin durch die Verpflichtung,gesetzliche Zinsen zu zahlen, nichts geändert (M. 109 f., P. 1315). — Sind Zinsenohne Angabe ihrer Höhe bedtutgezi' s° hat der Richter diese nach den Umständendes Falles und nach dem mnthmaßlichcn Willen der Kontrahenten zu bestimmen(P. 1319).
?) Die Befugnis), Verzugszinsen zu fordern, wird dadurch nicht aufgehoben,daß der Kaufmann demselben Abnehmer in der Folge noch mehrere Waaren aufKredit gibt (M. 111).