> f 70
Art. 293. Die Beweiskraft eines Schuldscheines oder einer Quit-tung ist an den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebundenZ. - -. Art. 296. Der Überbringers einer Quittung gilt für ermächtigt, die,Zahlung zu empfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umständeder Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
Art. 297. Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche voneinem Kaufmann in dem Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durchseinen Tod nicht aufgehoben^), sofern nicht eine entgegengesetzte Willens-meinung aus seiner Erklärung oder aus den Umständen hervorgeht^).
Art. 298. Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommest in ^Betreff des Verhältnisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmäch-tigten und dem Dritten, mit welchem der Bevollmächtigte Namens desVollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselben Bestimmungen zur Anwen-dung, welche im Art. 52 in Beziehung auf die Prokuristen und Handlungs-bevollmächtigten gegeben sind.
Jngleichen gilt die Bestimmung des Art. 55 in Beziehung auf den-jenigen, welcher ein Handelsgeschäft als Bevollmächtigter schließt, ohneVollmacht dazu erhalten zu haben, oder welcher bei dem Abschlüsse desHandelsgeschäfts seine Vollmacht überschreitet.
Art. 299. Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäfthervorgegangenen Forderung«) kann die Bezahlung ihres vollen Betragesauch dann verlangt werden, wenn dieser Betrag die Summe des für dieAbtretung vereinbarten Preises übersteigt. ,, .
Art. 309. Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anwei-sung (Assignation) gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestelltist, angenommen«) hat, ist demselben znr Erfüllung verpflichtet?). Die auf
*) Nach Ablauf einer bestimmten Frist kommt diesen Urkunden auch keineerhöhte Beweiskraft zu, vielmehr ist der Gegenbeweis gegen dieselben in gleichemMaaße, wie gegen Urkunden überhaupt, zulässig (M. 115, P. 425, 1320).
2) Dieser Ausdruck ist in blos faktischem Sinne und keineswegs so zu ver-stehen, als bedürfe es eines Beweises darüber, daß der Inhaber der Quittung vomGläubiger abgesendet worden sei (P. 1324). — Bgl. Art. 51.
«) Die Erben können den Antrag, den Auftrag oder die Vollmacht widerru-fen, soweit der Erblasser selbst dazu berechtigt gewesen wäre (P. 429, 1321).
*) Der Art. findet sowohl auf das Verhältniß des Dritten, als anf jenes desBevollmächtigten zum Auftraggeber Anwendung (P. 4563).
«) Der Art. erstreckt sich auf die Abtretung aller aus einem Handelsgeschäftehervorgehenden Forderungen, gleichviel ob dasselbe auf Seiten des Gläubigers unddes Schuldners oder nur auf Seiten eines derselben als Handelsgeschäft erscheint;er leidet dagegen auf die Abtretung von nicht aus Handelsgeschäften herrührendenForderungen keine Anwendung, auch wenn die Abtretung als Handelsgeschäft betrachtetwerden kann (P. 1321).
°) Auch eine mündliche Annahme und die Annahme einer mündlichen Anwei-sung ist wirksam (P. 1415).
') Auf die Ungültigkeit und Verbotswidrigkeit des Geschäfts gebaute Einredensind nicht ausgeschlossen (P. 1328).