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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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eine fchriftliche Anweisung gesch rieben e und, imterschricbe.ii.e Annahme-: Erklärung gilt als ein dein Assignatar geleistetes ZahlnngsvcrsprechenZ.

! Art. 30t. Anweisungen^) undVerpflichtnugsscheine, welche von K alif-) leuten^) über Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen- oder Werthpapiere ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung znrLeistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch In-dossament übertragen werden, wenn sie an Ordres' .) lauten.

Znr Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht erforderlich,daß sie die Angabe des Vcrpflichtungsgrnndcs oder das Empfangsbe-l kenntniß der Valuta enthalten.

Wer eine solche Anweisung acceptirt bat, ist demjenigen, zu dessen Gunstensie ausgestellt oder an welchen sie indossirt ist, znr Erfüllung verpflichtet.

Art. 302. Jngleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Lade-scheine der Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, 'VLnorants)über Waaren oder andere bewegliche Sachen, welche von einer zur Auf-bewahrung solcher Sachen staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind,ferner Bodmereibriefe und Seeassekuranzpolizen durch Indossament über-tragen werden, wenn sie an Ordre lauten.

Art. 303? Durons Indossament der in den beiden vorher-gehenden Artikeln bezeichneten Urkunden gehen alle Rechte aus dem indos-sirten Papiere auf den Jndossatar überZ.

Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihmnach Maaßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedes-maligen Kläger zustehen.

Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des qnittirten Papierszu erfüllen verpflichtet.

Art. 304. Ob außer den in diesem Gesetzbuch bezeichneten nochandere an Ordre lautende Anweisungen, Verpflichtnngsschcine oder sonstigeUrkunden mit der in Art. 303 erwähnten Wirkung durch Indossamentübertragen werden können, ist nach den Landesgesetzcn zwvcnrthcilen.

Art. 303. Für Papiere, welche an Ordre lauten, und welche durch

0 Dieser Satz bezieht sich nur auf die von Kaufleuten gegebenen Zahlung^> versprechen, deren der erste Satz des Art. erwähnt (P. 1416).

?) im weitesten Sinne. Der Art. hat nicht diejenigen kaufmännischenAnweisungen im Auge, welche z. B. in Baicrn, im K.-R. Sachsen, im G.-H.Sachsen, als ein besonderes, gesetzlich geregeltes Institut vorkommen: Papiere,welche in ihrer Fassung als Anweisung bezeichnet und sonst in der im Art. 4 A.d. W.-O. vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, und den gezogenen Wechseln gleichstehen, mit der Ausnahme, daß aus ihnen ein Regreß Mangels Annahme nichtStatt findet (P. 555, 562, 1326).

3) auf einen Kaufmann oder einen Nichtkanfmann (P. 1328)

^) auch an die eigene Ordre (P. 1326).

0 Den Indossanten trifft nicht eine wechselmäßigc Regreßpflicht (P. 558 f., 564).