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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
72
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Indossament übertragen werden können *) (Art. 301 bis 304), gelten inBetreff der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des In-habers und der Prüfung dieser Legitimation, sowie in Betreff der Ver-pflichtung des Besitzers zur Herausgabe dieselben Bestimmungen, welchedie Art. 11 bis 13, 36 und 74 der allgemeinen deutschen Wechsel-Ord-nung in Betreff des Wechsels enthalten.

Sind die in Art. 301. bezeichneten Papiere abhanden gekommen, so findenin Bezug auf die Amortisation die in Art. 73. der allgemeinen deutschenWechselordnung gegebenen Bestimmungen Anwendung. Die Amortisationder im Art. 302 bezeichneten Papiere richtet sich nach den Landesgesctzcn.

) Art. 306. Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einemKaufmannin dessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind,so erlangt der redliche Erwerber das Eigenthum,^äuch wenn der Veräußerernicht Eigenthümer war. Das früher begründete Eigenthum erlischt. Jedesfrüher begründete Pfandrecht oder sonstige dingliche Recht erlischt, wenndasselbe dem Erwerber bei der Veräußerung unbekannt war.

Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann indessen Handelsbetriebe verpfändet und übergeben worden, so kann einfrüher begründetes Eigenthum, Pfandrecht oder sonstiges dingliches Rechtan den Gegenständen zum Nachtheil des redlichen Pfandnehmers odepbesten Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden.

Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs und Fracht-führers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich.

Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände gestohlenoder verloren waren.

Art« 307. Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden bei Pa-pieren auf Inhaber^) auch dann Anwendung, wenn die Veräußerung oderVerpfändung nicht von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe ge-schehen ist, und wenn die Papiere gestohlen oder verloren waren.

Art. 308. Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden dieLandesgesctze nicht berührt, welche für den Besitzer noch günstigere Be-stimmungen enthalten.

Art. 300. Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürger-lichen Rechte vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind nicht erforderlich, wennunter Kausteutenffür eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäftenein Faustpfand an beweglichen Sachen, au Papieren auf Inhaber oder anPapieren, welche durch Indossament übertragen werden können, bestellt wird.

0 nicht für indossable, aber nicht an Ordrc ausgestellte Papiere; für Aktienauf Namen gelten nur die Art. 1113 A. d. W.-O.: Art. 182 (P. 5073).

0 Ein in gesetzlicher Weise außer Kurs gesetztes Papier auf den Inhaberkann nicht als solches, und der Erwerber desselben nicht als in gutem Glaubenbefindlich angesehen werden (P. 4612).