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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarung über dieVerpfändung: " .

1. bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Neber-

tragung des Besitzes auf den Gläubiger, wie solche nach den Bestini-mungen des bürgerlichen Rechts für das Faustpfand erfordertwird*); ", ' .

2. bei Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können,- !

die Uebergabe des indossirteu Papiers. --l-.

Art. 310. Ist die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten' / : e

für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsaeschäften^chri ftliäi erfolgt, ^ ' ' ''so kann der Gläubiger, wenn der Schuldner im Verzüge ist, sich aus dem/-. -Pfande sofort bezahlt machen^, ohne daß es einer Klage gegen denSchuldner bedarf. ^ ''

Der Gläubiger die Bewilligung hierzu unter Vorlegung der erfor-derlichen Bescheinigungsmittelbei dem für ihn zuständigen Handelsgerichtenachzusuchen^, von welchem hierauf ohne Gehör des Schuldners und aufGefahr des Gläubigers der Verkauf der verpfändeten Gegenstände odereines Theils derselben verordnet wird^).

Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat derGläubiger den Schuldner, soweit es thunlickch), sofort zu benachrichtigen;unterläßt er die Anzeige, so ist er zum Schadensersätze verpflichtet. Umden Verkauf zu bewirken, ist der Nachweis der Anzeige nicht erforderlich.

Art. 311. Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleutenfür eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften?) erfolgt, und/schriftlich vereinbart ist, daß der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren

') möge auch eine blos symbolische Uebergabe erfordert werden M. 118).Die Vorschrift der Nro. 1 ändert nichts an den landesgesetzlichen Bestimmungen,wonach zur Erhaltung des Pfandrechts an Mobilien Fortdauer des Besitzes erfor-derlich ist (P. 454).

2) Der Erlös des Pfandes ist dem Gläubiger herauszugeben, und nicht etwagerichtlich niederzulegen (P. 475).

b) Die Bescheinigung der Forderung wird in den meisten Fällen das Konto-kurrent sein (P. 475).

/ durch ein schriftliches Gesuch oder zu Protokoll (P. 479, 482).

/ da, wo der Vortrag der Partei und ihre Beweismittel keinen Anlaß zuBedenken geben. Der Richter braucht aber nicht zu erforschen, ob dem Schuldnernicht irgend eine Einrede zustehe; in zweifelhaften Fällen verweist er den Gläubigerznm Prozesse (P. 474 f., 479, 482, 1336).

°) Die Anzcigcpflicht fällt weg, wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekanntist, derselbe in entfernten Weltthcileu wohnt, der Abgang der Anzeige durch eineBlokade verhindert ist u. dgl. (P. 481 f., 1337).

7) mündlich oder schriftlich (P. 1338)

ch ES kommt nicht gerade auf eine förmliche Vertragsurkundc an, sondern esreicht aus, wenn die Vereinbarung nur schriftlich nachgewiesen werden kaun, z. B.d urch die Korrespondenz der Bethciligtcn sP. 1338).