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sich aus dem Pfande befriedigen könne, so darf, wenn der Schuldner imVerzüge ist, der Gläubiger das Pfand öffentlich verkaufen lassen^; er darfin diesem Falle, wenn die verpfändeten Gegenstände einen Börsenpreisoder Marktpreis^) haben, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einenHandelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Ver-steigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken^). Von derVollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit esthuulich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung der Anzeige ist erzum Schadensersatz« verpflichtet.
Art. 312. Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffent-lichen Pfandanstalten, Kreditiustituten oder Banken durch Gesetze, Verord-nungen oder Statuten verliehenen besonderen Rechte in Betreff der Be-stellung oder Veräußerung von Pfändern nicht berührt.
Angleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausgeschlossen, daßdie Bestellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleutenfür Forderungen aus Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann, wenndabei die in den einzelnen Staaten für die Bestellung oder Veräußerungvon Faustpfändern geltenden Bestimmungen beobachtet werden^).
Art. 313. Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen,> welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlos-I senen beiderseitigen Handelsgeschäften^) zustehen, ein Zurückbchaltungsrecht
1) Er kann aber auch nach Art. 310 verfahren (P. 493).
?) Ein solcher besteht überall, wo ein so bedeutender Handel mit einem Artikelgetrieben wird, daß sich daraus ein Durchschnittspreis entnehmen läßt; amtlicheFeststellung, öffentliche Bekanntmachung, Preisnotirungen u. dgl. erleichtern denBeweis, entscheiden aber nicht über dieExistenz des Marktpreises; vgl. Art. 353(P. 4571-4573, 4575).
2) Er darf auch das Pfand (um den Tagespreis) selbst behalten, indem ereinen Mäkler zuzieht und sich von diesem eine Uebernahmeurkunde ausstellen läßt(M. 120, P. 485). — Die Entscheidung der Frage, an welchem Orte die Ver-äußerung des Pfandes vorzunehmen und nach welchem Orte der Tagespreis, umden das Pfand losgeschlagen werden dürfe, zu bemessen sei, richtet sich nach denVertragsbestimmungen oder nach der durch die Natur der Vertragsbeziehungenbedingten Absicht der Parteien (P. 489 — 492). — Die Frage, ob die vertragsmäßigeVereinbarung der Parteien über die Pfandvcräußerung völlig frei sei, ist offengelassen (P. 493).
') Diese Bestimmung ist nicht auf die von den Angehörigen des betr. Staatesbestellten Pfänder beschränkt; von einem Schuldner, welcher ohne besondere Stipu-lationen in ein anderes Land ein Pfand gibt, kann man annehmen und verlangen,daß er die Gesetze desselben kenne und sich ihnen unterwerfe (P. 1336 s.) — Esist unzulässig, einzelne günstigere Bestimmungen der Civilgesetzgebnngcn von denmit ihnen zusammenhängenden loszutrennen und mit dem Systeme des H.-G.-B.zu verbinden (P. 1420).
b) Es genügt nicht, wenn der Schuldner, indem er die Schuld kontrahirte,gleichviel mit welchem Gläubiger, ein Handelsgeschäft gemacht hat, und der Glän'