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(Neteutiousrecht) an allen beweglichen Sachen und Werthpapieren desSchuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäftenin seinen Besitz gekommen sind*), sofern er dieselben noch in seinem Gewahr-sam hat oder sonst, insbesondere vermittelst Konnossemente, Ladescheineoder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen.
Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltung der Gegeit-stände der von dem Schuldner vor 2 ) oder bei der Uebergabe ertheilten Vor-schrift oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einerbestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, widerstreiten würde.
Art. 314. Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Zurück-behaltungsrecht besteht unter den dort angegebenen Voraussetzungen selbstwegen der nicht fälligen Zorderungen,
1. wennuber das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnetwor-den ist, oder der Schuldner auch nur seineZahlungen eingestellt hat;
2. wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldners fruchtlosvollstreckt oder wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zah-lungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestes erwirktworden ist.
In diesen Fällen steht auch die Vorschrift des Schuldners oder dieUebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegen-ständen zu verfahren, dem Zurückbehaltungsrecht nicht entgegen, soferndie vorstehend unter 1. und 2. bezeichneten Umstände erst nach Uebergabeder Gegenstände oder nach Uebernahme der Verpflichtung eingetreten oderdem Gläubiger bekannt geworden sind.
Art. 313. Der Gläubiger, welchen: das Zurückbehaltungsrecht nachden Art. 313 oder 314 zusteht, ist verpflichtet, von der Ausübung des-selben den Schuldner ohne Verzug zu benachrichtigen. Er ist befugt, wennihn dieser nicht rechtzeitig in anderer Weise sichert, im Wege der Klage beidem für ihn selbst zuständigen Gerichte gegen den Schuldner den Verkaufder Gegenstände zu beantragen^); er kann sich aus dem Erlöse vor den an-
biger beim Erwerbe der Forderung ein Handelsgeschäft macht, selbst wenn nur dieSession, wodurch er sie von dem früheren Gläubiger erworben hat, ein solches dar-stellt; vielmehr muß das Geschäft, wodurch der Gläubiger eine Forderung gegeneinen Schuldner erworben hat, aus Seiten beider ein unter ihnen geschlossenesHandelsgeschäft darstellen. Cedirtc Forderungen sind hierdurch keineswegs gänzlichausgeschlossen. Es gehört z. B. hieher immer noch der Fall, wenn die Veranlas-sung zum Erwerb der cedirten Forderung ein zwischen dem Cessionar und dem«leditvr cossuo abgeschlossenes Handelsgeschäft war (P. 1352, 1422).
r) — gleichviel ob der Schuldner von dem Alle der Besitzergreifung, wannderselbe Statt gehabt u. s. w., Kenntniß erlangt hat oder nicht (P. 1349).
2 ) Die Vorschrift muß mit der Uebergabe der Güter im Zusammenhang stehen(P. 5075).
3) Ein Kaufmann, welcher willkürlich sein Retentionsrccht ausübt, ist zumSchadensersatz verpflichtet (P. 1353).