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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
76
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deren Gläubigern des Schuldners befriedigen. Der Gläubiger hat dieseRechte auch gegenüber der Konkursmasse des Schuldners.

Art. 316. Die in den Art. 313 bis 315 dem Gläubiger gegebenenRechte treten nicht ein, soweit die Parteien dies besonders* *) vereinbarthaben?).

Dritter Abschnitt.

Abschließung der Handelsgeschäfte.

Art. 317. Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durchschriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt. ^

Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit statt, als sie in diesen»Gesetzbuche enthalten sind.

Art. 318. Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschließungeines Handelsgeschäfts muß die Erklärung sogleich abgegeben werden,widrigenfalls der Antragende an seinen Antrag nicht länger gebunden ist?).

Art. 319. Bei einem unter Abwesenden*) gestellten Antrage bleibt derAntragende?) bis zudem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungs-mäßiger rechtzeitiger Absendung der Antwort?) den Eingang der letzteren er-warten darf. Bei der Berechnung dieses Zeitpunktes darf der Antragendevon der Voraussetzung ausgehen, daß sein Antrag rechtzeitig angekommensei').

Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkteein, so besteht der Berlrag nicht , wenn der Antragende in der Zwischen-zeit?) oder ohne Verzug nach dem Eintreffen der Annahme von seinemRücktritt Nachricht gegeben hat.

1) ausdrücklich oder stillschweigend (P. 468, 1423)

2) Wer sich auf eine solche Vereinbarung beruft, muß dieselbe beweisen (P.462).

3) Hat der Antragende eine Bcdcnkfrist gestattet, so bleibt er bis zu derenAblauf an seinen Antrag gebunden. Ist der Antrag der Art, daß vor Abgabeeiner Erklärung die Zustimmung eines Dritten eingeholt werden muß, so ist derAntragende während der bis zu Eingang dieser Erklärung erforderlichen Frist anseinen Antrag gebunden (P. 565, 567).

*) schriftlich oder durch Boten (P. 566)

-°>) wenn er nicht das Gegentheil ausgedrückt hat, entweder dahin, daß derAntrag überhaupt nicht als bindend betrachtet werden solle (wenn er z. B. hinzu-gefügt hat:freibleibend",ohne Verbindlichkeit"), oder dahin, daß er die Antwortauf einem bestimmten Wege, z. B. durch den Telegraphen, haben wolle (P. 571 s.)

°) mit der Post, regelmäßig gehenden Boten-- und Schiffsgelegenhciten n.dgl. (P. 569).

?) Hat der Antragende eine bestimmte Erklärungsfrist gesetzt, so ist er bis zuderen Ablauf gebunden, wenn dies nach dem Wortlaute des Antrags als seinerAbsicht entsprechend angesehen werden kann (P. 1301).

?) zwischen dem im Absatz 1 für das rechtzeitige Eintreffen der Antwortgesetzten Schlußtermin und dem wirklichen Eintreffen (P. 573)