Art. 320. Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theilefrüher als der Antrag, oder zn gleicher Zeit mit demselben zn, so ist derAntrag für nicht geschehen zn erachten.
Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Wider-ruf noch vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit der-selben bei dem Antragsteller eingegangen ist*).
Art. 321. Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Standegekommen, so gilt der Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der AnnahmeBehufs der Absenkung abgegeben?) ist, als der Zeitpunkt des Abschlussesdes Vertrages.
Art. 322. Eine Annahme unter Bedingungen?) oder Einschränkungengilt als Ablehnung des Antrages verbunden mit einem neuen Antrage.
Art. 323. Wenn zwischen dem Kaufmann, welchem ein Auftraggegeben wird, und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht,oder sich derselbe gegen letzteren zur Ausrichtung solcher Aufträge erbotenhat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern^) verpflichtet, widrigenfalls seinSchweigen als Uebernahme des Auftrages gilt.
Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mit demAuftrage etwa übersandten Waaren oder anderen Gegenstände auf Kostendes Auftraggebers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist, und soweit es ohneseinen Nachtheil geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.
Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß das Gutin einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten so lange nieder-gelegt wird, bis der Eigenthümer anderweitige Vorkehrung trifft.
Vierter Abschnitt.
Erfüllung der Handelsgeschäfte.
Art. 324. Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß au dem Ortegeschehen, welcher im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäftsoder der Absicht der Kontrahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist.
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an demOrte zu erfüllen, an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seineHandelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte?).
») Eine Ablehnung begründet kein Rechtsgeschäft, eine vor dem Anlangen derAblehnung oder doch gleichzeitig mit ihr eintreffende, wenn nnr rechtzeitige An-nahme (Widerruf der Ablehnung) muß also ihre Wirkung haben (P. 575).
r) Unter diesem Ausdrucke ist nicht das bloße Erklären ohne Abgabe zu ver-stehen (P. 1302).
3) Der Art. bezicht sich nicht auf s. g. eonäitiones prai-seMes (P. 1363).
>) Unverschuldete Verzögerungen einer Antwort können dem Adressaten nichtohne Weiteres zum Schaden gereichen (P. 1363).
?) Diese Bestimmung bezieht sich auch auf den engeren Wohnort (das Wohn-haus, Komtoir), wenn die Kontrahenten an einem und demselben Orte wohnen(P. 584).