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Wenn jedoch eine bestimmte Sache übergeben werden soll, welche sich zurZeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem an-deren Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte.
Art. 323. Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung vonindossabelen oder auf Inhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner ver-pflichtet, wenn nicht ein Anderes aus dem Vertrage oder aus der Naturdes Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten hervorgeht, auf seine Gefahrund Kosten die Zahlung dem Gläubiger an den Ort zu übermachen, anwelchem der letztere zur Zeit der Entstehung der Forderung seine Handels-niederlassung oder in deren Ermangelung seinen WohnortZ hatte.
Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Erfüllungsort desSchuldners (Art. 324) in Betreff des Gerichtsstandes oder in sonstigerBeziehung nicht geändert.
Art. 326. Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit indem Vertrage nicht bestimmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefor-dert^) und geleistet werden, sofern nicht nach den Umständen oder nach demHandelsgebrauche etwas Anderes anzunehmen ist.
Art. 327. Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder dcuHerbst oder auf ähnliche Zeitbestimmungen^), so entscheidet der Handels-gebrauch des Ortes der Erfüllung.
Ist die Erfüllung auf die Mitte eines Monats gestellt worden, so giltder fünfzehnte dieses Monats als der Tag der Erfüllung.
Art. 328. Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ab-laufe einer bestimmten Frist nach Abschluß des Vertrages erfolgen soll, sofällt der Zeitpunkt der Erfüllung:
1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag derFrist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem derVertrag geschlossen ist, nicht mit gerechnet; ist die Frist auf achtoder vierzehn Tage bestimmt, so werden darunter volle acht odervierzehn Tage verstanden;
2. wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder einem mehrere Mo-nate umfassenden Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr)bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letztenMonats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tagedes Vertragsschlusses entspricht; fehlt dieser Tag in dem letz-ten Monate, so fällt die Erfüllung auf den letzten Tag diesesMonats.
') S. die vorige Note.
2) Die Erfüllung eines lästigen Vertrages kann nur gegen Gewährung derGegenleistung gefordert werden, sofern im Vertrage nicht etwas Anderes festgesetztist (M. 126).
°) — z. B. Mestzeiten, die Wiedereröffnung der Schiffahrt u. dgl. (P. 584).