Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
79
Einzelbild herunterladen
 

79

Der Ausdruckhalber Mouat" wird einem Zeitraum von fünfzehn Ta-gen gleich geachtet. Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder mehrereganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tagezuletzt zu zählen.

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zu berechnen,wenn der Anfang derselben nicht nach dem Tage des Vertragsschlusses,sondern nach einem anderen Zeitpunkte oder Ereignisse bestimmt worden ist.

Art. 329. Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntagoder allgemeineni) Feiertag, so gilt der nächste Werktag als der Tag derErfüllung.

Art. 339. Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraumsgeschehen, so muß sie vor Ablauf desselben erfolgen.

Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonntag oder allgemeinenFeiertag, so muß spätestens ani nächstvorhergehenden Werktage erfülltwerden.

Art. 331. Abänderungen in diesen Zeitberechnnngen (Art. 328 bis330 ), soweit sie die Liquidationstermine der Börsengeschäfte betreffen,bleiben den Börsenordnungen vorbehalten.

Art« 332. Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage währendder gewöhnlichen Geschäftszeit?) geleistet und angenommen werden.

Art. 333. Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung einer Ver-bindlichkeit verlängert worden?), so beginnt die neue Frist im Zweifel amersten Tage nach Ablauf der alten Friste.

Art. 334. In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag?) bestimmtworden ist, ist nach der Natur des Geschäfts und der Absicht der Kontra-henten zu beurtheilen, ob derselbe nur zu Gunsten eines der beiden Kon-trahenten hinzugefügt worden ist.

Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen befugtist, ist er doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers denDiskonto abzuziehen, insofern nicht Uebereinkunft oder Handelsgebrauchihn dazu ermächtigen.

Art. 333. Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der

>) am Orte der Erfüllung einfallenden (P. 1365 f.)

?) Ueber die Dauer derselben muß das richterliche Ermessen, unter Berücksich-tigung des OrtSgcbrauchS, entscheiden (M. 127).

s) Auf wie lange die Fristerstrecknng gelte, darüber entscheidet Mangels aus-drücklicher Bestimmung die aus den Umständen zu entnehmende Absicht der Par-teien (P. 587).

') Der Inhalt des Art. gilt auch in dem Falle, wenn ein bestimmter Zah-lungstag ausgemacht oder wenn die Verfallzeit durch gesetzliche Vorschriften, Han-delsgebräuchc u. dgl. bestimmt ist, und eine neue Frist bewilligt wird (P. 1366).

b) Ist eine Frist gesetzt worden, innerhalb welcher der Schuldner leisten müsse,so kalm er zu jeder Zeit innerhalb dieser Frist leisten (P. 589).