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Waare nichts Näheres bestimmt), so hat der Verpflichtetes Handelsgutmittlerer Art und Güte zu gewähren.
Art. 336. Maaß, Gewicht, Münzfuß, Münzsortcn, Zeitrechnungund Entfernungen^), welche an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfülltwerden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.
Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte nicht imUmlauf oder nur eine Nechnnngswährung, so kann der Betrag nach demWerthes zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nichtdurch den Gebrauch des Wortes „effektiv" oder eines ähnlichen Zusatzesdie Zahlung in der im Vertrage benannten Münzsorte ausdrücklichbedungen ist.
Zweiter Titel.
V om Kauf.
Art. 337. Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar fürmehrere Personen"), insbesondere durch Mittheilung von Preislisten, Lager-verzeichnissen, Proben oder Mustern^) geschieht, oderbei welchem dieWaare,der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicherAntrag zum Kauf.
Art. 338. Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Han-delsgeschäft zu beurtheilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einerQuantität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht.
Art. 339. Ein Kauf auf Besicht oder auf ProbeH ist unter der indem Willen des Käufers stehenden^) Bedingung geschloffen, daß der Käuferdie Waare besehen olwr prüfen und genehmigen werde. Diese Bedingungist im Zweifel eine aufschiebendes.
0 Sofern der Handelsgebrauch die Klassen der Waaren geregelt hat, ist der-selbe entscheidend (P. 590, 4582).
0 — unverdorbenes (P. 4583) —
3) — d. h. diejenigen Bestimmungen über Meilen, Stunden u. dgl., nachwelchen mitunter bei Frachtgeschäften die Fracht berechnet wird u. s. w. (P. 590).
0 — am Zahlungsorte, d. h. zu dem Preise, welchen man geben muß, umdie bedungene Münzsorte am Zahlungsorte anzuschaffen (M. 129, P. 591 f., 1367).
0 Anträge, welche keineswegs dem gcsammten Publikum, sondern nur einigenPersonen gemacht werden, sind doch unverbindlich, wenn sie erkennbar mehrerenPersonen gemacht werden (P. 1367 f.)
0 — durch Anerbictungen in öffentlichen Blättern n. s. w. (P. 607 f.) —
') Beide unterscheiden sich nur durch die Art und Weise, in welcher der Käu-fer die Untersuchung vornehmen will (M. 134).
ch Die Genehmigung der Waare steht gänzlich in der Willkür des KäufcrS;dem Verkäuscr steht nicht etwa der Beweis zu, die Waare sei so beschaffen, daß derKäufer sie habe genehmigen müssen (M. 135, P. 1368).
0 Daher hat der Verkäufer in der Zwischenzeit vom Abschlüsse des Kaufs biszur Genehmigung der Waare die Gefahr derselben zu tragen (P. 611).