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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Der Käufer ist vor seiner Genehmigung au den Kauf nicht gebunden.Der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ab-lauf der verabredete» oder ortsgcbräuchlichen Frist nicht genehmigt*).

In Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist kannder Verkäufer nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit denKäufer zur Erklärung auffordern; er Hort anf, gebunden zu sein, wenn sichder Käufer auf die Aufforderung nicht sofort erklärt.

Ist die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zweck der Besich-tigung oder Probe bereits übergebend, so gilt das Stillschweigen des Käu-fers bis nach Ablauf der Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung.

Art. 340. Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt, jedochunter der Verpflichtung deZ Verkäufers geschloffen, daß die Waare derProbe oder dem Musters gemäß seiZ.

Art. 341« Ein Kaus^ur Probe ist unbedingter Kauf unter Hiuzu-fügung des Beweggrundes.

Art. 342. Hinsichtlich des Ortes der Erfüllung der Verbindlichketten des Verkäufers und des Käufers kommen die Bestimmungen desArt. 324 Abs. 1 zur Anwendung.

Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestimmungensich nicht ein Anderes ergiebt, an dem Orte, wo der Verkäufer zur Zeitdes Vertrags-Abschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Erman-gelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache ver-kauft ist, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen derKontrahenten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabean diesen: Orte.

Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht ein An-deres durch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag oderHandelsgebrauch bestimmt ist. Im Uebrigen kommt die Bestimmung desArt. 325 auch in Bezug auf diese Zahlung zur Anwendung.

>) d. h. die Genehmigung nicht dem Verkäufer erklärt; eine ausdrücklicheErklärung in Worten ist aber nicht erforderlich (P. 1368).

2) Der Verkäufer hat nicht, daß die Uebergabe gerade zu diesem Zweck erfolgtsei, sondern nur zu beweisen, daß der Käufer seine nach vorgenommener Uebergabeder Waare erfolgte Aufforderung zur Erklärung unberücksichtigt gelassen habe (P.1369).

3) Hiehin gehören nicht die Fälle, wo eine bestimmte Sache unter der un-zweideutig verabredeten oder nach den örtlichen Handelsgebräuchen geltenden Be-dingung verkauft ist, daß sie der Probe entspreche; z. B. die an Seeplätzen geschlos-senen Verkäufe über schwimnienbe Güter, wobei der Verkäuser selbst die Waarenoch nicht kennt, sondern vorerst nur eine Probe in Händen hat (P. 4589 f.)

>) Ob die Haftbarkeit des Verkäufers im konkreten Falle die Verpflichtung,andere Güter zu liefern, oder blos eine Verpflichtung zum Schadensersatz u. dgl.zur Folge habe, ist nach allgemeinen Rechtsgrnndsätzen zu entscheiden (P. 4589).

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