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Art. 343. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange derKäufer mit der-Empfang»ahme nicht im Verzüge ist, mit der Sorgfalteines ordentlichen Geschäftsmannes?) aufzubewahren?).
Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzüge, so kannder Verkäufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einemöffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist anckbefugt, nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlich verkaufen zulassen; er darf, wenn die Waare einen Börsenpreis oder einen Marktpreishat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch nicht öffentlichdurch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einenzu Versteigerungen befugten Beamten znm laufenden Preise bewir-ken. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge,so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht.
Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer den Käufer, soweites thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung ist er zum Schadens-ersätze verpflichtet. ' ! -
Art. 344. Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orteübersendet werden, und hat der Käufer über die Art der Uebersendung , ,!nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt, mit'der Sorgfalteines ordentlichen Kaufmanns die Bestimmung statt des Käufers zu treffen, ,insbesondere auch die Person zu bestimmen, durch welche der Transport- -ider Waare besorgt oder ausgeführt werden sollH. . ' r> )
Art. 343. Nach Uebergabe der Waare?) an den Spediteur oder -^4
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1) — d. i. der Abnahme; um den kaufmännischen Empfang der Güter, d. i..
deren Zuwägung, Zumessung u. dgl. und die.Genehmigung derselben handelt es sichnicht (P. 623, 5077). 7. . , , , .
2) — d. h. eines Konus xatortamilias; von demjenigen, welcher nicht Kaufmann
und auf dessen Seite der Verkauf kein Handelsgeschäft ist (Art. 282), z. B. demProduzenten, kann man nicht immer die Umsicht eines geschäftskundigen Kauf-manns verlangen (P. 5078). ^ ^
?) Von dem Augenblicke an^ in lvclchem der Käufer mit der Empfangnahmeim Verzüge ist, hat der Verkäufer nur noch für Arglist und grobes Verschuldeneinzustehen (P. 622 ff.) — Sind die Kontrahenten übereingekommen, daß der Ver-käufer die Waare noch nach der Uebergabe bewahren oder bei sich lagern lassensolle, so kann, abgesehen von der Bestimmung des Art., jenachdem ein Depositumoder ein OammoüLtum looi (die nnentgeldliche Ueberlassnng des Lagerraums) oderein Miethverhältniß vorliegt, den Verkäufer eine größere oder geringere Verant-wortlichkeit treffen (P. 624).
4) Der Verkäufer leistet durch die Uebergabe an diese Person seiner Bertrags-verbindlichkeit (Art. 342) Genüge. Dagegen ist zum Erwerbe des Besitzes und desEigenthums von Seiten des Käufers auch der Wille des Letzteren erforderlich.Nimmt er die Waare in Empfang, so erscheint die Tradition im Augenblicke derAbsendung als wirklich vollzogen; wird dagegen der Transport vom Verkäuferunterbrochen (vgl. Art. 402, 416), oder lehnt der Käufer den Empfang ab, so zeigtsich, daß die Absendung nur der Versuch einer Tradition gewesen ist (P. 1379 f.)
b) — gleichviel ob dieselbe innerhalb oder außerhalb des Magazins des Be»käufers geschieht (M^-140), — ? '
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