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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
83
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Frachtführer oder die sonst zum Transport der Waare bestimmte Personträgt der Käufer die Gefahr) von welcher die Waare betroffen wird*). Hab'jedoch der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Uebersendnngertheilt, und ist der Verkäufer ohne dringende Veranlassung davon abge-wichen, so ist dieser für den daraus entstandenen?) Schaden verantwortlich.

Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem Trans-port betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertragedie Waare an dem Orte, wohin der Transport geschieht, zu liefern hat,so daß dieser Ort für ihn als der Ort der Erfüllung gilt. Daraus, daßher Verkäufer die Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendungübernommen hat, folgt für sich allein noch nickt, daß der Ort, wohin der.. -Transport geschieht, für den Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt.Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, daß dieGefahr schon seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragenwird, sofern dies nach dem bürgerlichen Recht der Fall sein würde.

Art. 346. Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen,...sofern sie vertragsmäßig beschaffen ist oder in Ermangelung besondererVerabredung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (Art 335.).

Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein Anderesbedungen oder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist.

Art. 347« Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet?), sohat der KäuferZ ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach demordnungsmäßigen Geschäftsgänge thunlich ist, die Waare zu untersuchen,und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig (Art. 335.)ergiebt, dem Verkäufer sofort davon?) Anzeige zumachen.

Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nichtum Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungs-mäßigem Geschäftsgänge nicht erkennbar waren?).

Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzugnach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rück-sichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.

" §

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i) Dcm Käufer steht selbstredend der Regreß gegen den Spediteur, den Fracht-führer und den nachlässigen Versender zu (M. 141).

-) Er steht also z. B. nicht für den Schaden ein, wenn er den Auftrag hatte,die Waare mit dem Schiffe ^ zu senden, dieselbe aber dem Schiffe II anvertraute,und wenn dann beide Schiffe auf der Reise untergingen (P. 040 f.)

Die Entscheidung der Frage, wie es bei Platzgcschäften mit der Untersuchungund der Empsangnahme der Waare zu halten sei, ist den Landesgesetzcn anheimge-geben (P. 657).

>) jeder Käufer, nicht blos der Kaufmann (P. 646, 653)

°) schriftlich oder mündlich (P. 647, 1383)

") gleichviel ob die Nichtcrkennbarkeit durch die besondere Natur der Waareoder durch die besondere Art ihrer Verpackung bedingt ist (P. 652 f.)

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