Die vorstehende Bestimmung findet auch aus den Verkauf auf Bestückoder Probe oder nach Probe Anwendung, insoweit es sich um Mangel derübersendeten Waare handelt, welche bei ordnungsmäßigem Besicht oderordnungsmäßiger Prüfung nicht erkennbar waren*).
) Art. 348. Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendeteWaare beanstandet, so ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrungderselben zu sorgen.
Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben,den Zustand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen?). DerVerkäufer ist in gleicher Weise berechtigt, diese Feststellung zu verlangen,wenn ihm der Käuser die Anzeige gemacht hat, daß er die Waare wegenMängel beanstande.
Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligten das Han-delsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts?).
Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zu Protokollzu erstatten*).
Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, sokann der Käufer die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen desArt. 343 verkaufen lassen.
Art. 349. Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigenBeschaffenheit der Waare kann von dem Käufer nicht geltend gemachtwerden, wenn derselbe erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Ablie-ferung an den Käufer entdeckt worden ist.
Die Klagen?) gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechsMonaten nach der Ablieferung an den Käufer?).
Die Einreden sind erloschen, wenn die im Art. 347 vorgeschriebenesofortige Absendnng der Anzeige des Mangels nicht innnerhalb sechs
1) Auch dieser Absatz findet auf Platzgeschäste keine Anwendung (P. 4584, 5079).— Die Währschafts-Gesctze der einzelnen Länder in Bezug auf die Untersuchnngs-und Anzeigepflicht beim Viehhandel werden von den Bestimmungen des Art. nichtberührt (P. 1384).
y Es ist in das eigene Ermessen des Käufers gestellt, ob er den Zustand derWaare untersuchen lassen will (M. 142, P. 1385). Zunächst ist der Verkäuferverpflichtet, die vertragsmäßige Beschaffenheit der Waare darzuthun (M. 142).
2) Ob der Verkäufer zu hören sei oder nicht, wird der Richter je nach derDringlichkeit der einzelnen Angelegenheiten ermessen (P. 655).
') Von dem Gutachten ist den Betheiligten auf Verlangen eine Abschrift zubehändigen (P. 655 f.)
b) — sowohl die s. g. ädilicischen Klagen, als auch die Klagen aus dem Ver-trage (P. 660). —
°) — nicht seit der Ablieferung an den Spediteur oder den Frachtführer: Art.345 (P. 662, 665).