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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
85
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Monate nach der Ablieferung an den Käufer geschehen ist')- Ist die Anzeigein dieser Weise erfolgt, so bleiben die Einreden bestehen.

An den besonderen?) Gesetzen oder Handelsgebräuchen, durch welche füreinzelne Arten von Gegenständen?) eine kürzere Frist bestimmt ist, wirdhierdurch nichts geändert. Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf einekürzere oder längere Frist vertragsmäßig festgesetzt, so hat es hierbei seinBewenden.

Art. 330. Die Bestimmungen der Art. 347 und 349 können vondem Verkäufer im Falle eines Betruges^) nicht geltend gemacht werden?).

Art. 331. Sofern nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede einAnderes bestimmt ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Uebergabe, insbe-sondere des Messens und Wägens; der Käufer die Kosten der Abnahme?).

Art. 332. Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu berech-nen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wennnicht durch besondere Abrede oder durch den Handelsgebrauch am Orte derUebergabe ein Anderes bestimmt ist. Ob und in welcher Höhe das Tarage-wicht nach einem bestimmten Ansätze oder Verhältnisse statt nach genauer Aus-mittelung abzuziehen ist, ingleichen ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunstendes Käufers zu berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte oder un-brauchbare Theile (Refaktie) gefordert werden kann, ist nach dem Vertrageoder dem Handelsgebrauche am Orte der Uebergabe zu beurtheilen.', ,,

Art. 333. Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis'als Kaufpreis bestimmt, so ist im Zweifel hierunter der laufende Preis,welcher zur Zeit und an dem Orte der?) Erfüllung oder an den: für letzterenmaaßgebenden Handelsplätze nach den dafür bestehenden örtlichen Ein-richtungen festgestellt ist?), in Ermangelung einer solchen Feststellung oderbei nachgewiesener Unrichtigkeit derselben, der mittlere P reis zu verstehen,

9 Während der Art. 347 Abs. 3 die sofortige Anzeige des Mangels nach derEntdeckung verlangt, fügt der Art. 349 ein neues Erforderniß hinzu, daß nämlichdie Anzeige auch innerhalb 6 Monaten nach Uebergabe der Waaren erfolgen müsse(P. 664, 1392 f.)

?) bestehenden oder in der Folge einzuführenden (P. 662)

3) z. B. für den Handel mit Vieh (M. 143, P. 662, 1390 f.)

4) d. h. eines civilrcchtlichen äolus, nicht blos im Falle eines Betrugs imstrafrechtlichen Sinne (P. 1461)

b) ebenso nicht, wenn der Verkäufer dem Käufer die Pflicht der Unter-suchung erlassen hat (P. 666).

b) Den Käufer werden daher auch die mit Rücksicht auf die Versendung auf-gewendeten Kosten der Verpackung treffen (M. 143).

') vom Verkäufer zu leistenden (P. 669)

?) Diese Bestimmung zielt keineswegs blos auf amtliche Preisnotirungen, sou-dern auch auf die mit einem besonderen öffentlichen Glauben nicht ausgerüstetenNotirungen, welche regelmäßig nach bestimmten Normen vorgenommen werden(P. 1397 f.)