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welcher sich aus der Vergleichuug der zur Zeit uud am Orte der Erfüllunggeschlossenen Kaufverträge ergiebt.
Art. 334Z. Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises imVerzüge und die Waare noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer dieWahl, ob er die Erfüllung des Vertrages und Schadensersatz wegen ver-späteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung die Waareunter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343. für Rechnung desKäufers verkaufen und Schadensersatz fordern, oder ob er von dem Ver-trage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre^).
Art. 333. Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare imVerzüge ist, so hat der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadens-ersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfül-lung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrageabgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre.
Art. 336. Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen dervorigen Artikel statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung for-dern oder von dem Vertrage abgehen, so muß er dies dem andern Kontra-henten anzeigen und ihm dabei, wenn die Natur des Geschäfts dies zu-läßt, noch eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung desVersäumten gewähren.
Art. 337. Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer festbestimm-ten Zeit oder binnen einer festbestimmten Friste geliefert werden soll, sokommt der Art. 356 nicht zur Anwendung. Der Käufer sowie der Ver-käufer kann die Rechte, welche ihm gemäß Art. 354 oder 355 zustehen,nach seiner Wahl ausüben. Es muß jedoch derjenige, welcher auf derErfüllung bestehen will, dies unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder derFristZ dem anderen Kontrahenten anzeigen; unterläßt er dies, so kann erspäter nicht auf der Erfüllung bestehen.
Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des säumigenKäufers verkaufen, so muß er, im Fall die Waare einen Markt- oderBörsenpreis hat, den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder
Die Art. 354—359 finden ebensowohl anf den Kauf einer Spezies, als aus' chcn Kauf vertretbarer Sachen Anwendung (P. 1401).
ä -) — ohne irgend eine Entschädigung, auch für Lagerung, Transport, Asse-kuranz der Waare u. dgl., fordern zu können (P. 1407 ff., 4593).
b) Mit diesen Ausdrücken ist eine ganz präcise Zeitbestimmung gemeint, wobeinach der vorausgesetzten Absicht der Parteien der Säumige anf Abnahme der ver-späteten Leistung nicht weiter mit Sicherheit rechnen kann (P. 1411). — Die Liefc-rungszeit kann auch nach Tageszeiten, Stunden n. dgl. normirt werden (P. 5082).
') Was hierunter zu verstehen sei, z. B. ob der Verkäufer bis zum nächstenTage Zeit habe, so wenn er vor der Börsenzeit des nächsten Tages keine Gelegen-heit zum Verkauf hat, oder ob er nicht so lange warten kann, so wenn für dasKaufobjekt an demselben Tage noch mehrmals zu bestimmten Stunden Knrsnoti-rungen vorgenommen werden, hat der Richter zu entscheiden (P. 5082).