der Frist vornehmen. Ein späterer Verkauf gilt nicht als für Rechnungdes Käufers geschehen. Eine vorgängige Androhung ist nicht erforderlich,dagegen hat der Verkäufer auch in diesem Falle den bewirkten Verkaufdem Käufer ungesäumt anzuzeigen.
Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung fordert, so besteht, im Falle die Waare einen Markt- oder Börsen-preis hat, der Betrag des von dem Verkäufer zu leistenden Schadensersatzesin der Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Markt- und Börsenpreisezur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferung, unbeschadet des Rechtsdes Käufers, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen H.
Art. 338. In den Fällen des Art. 357. ist jeder Kontrahent be-rechtigt, den Verzug des anderen Kontrahenten auf dessen Kosten durcheine öffentliche Urkunde (Protest) feststellen zu lassen.
Art. 339« Wenn in den Fällen der Art. 354, 355 und 357 sichaus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Vertrages, aus derAbsicht der Kontrahenten oder aus der Beschaffenheit des zu leistendenGegenstandes ergiebt, daß die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seitentheilbar ist, so kann das Abgehen des einen Kontrahenten von dem Vertragenur in Betreff des von dem andern Kontrahenten nicht erfüllten Theiles,des Vertrages erfolgen.
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Von dem Kommissionsgeschäft/^^^
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Art. 36V. Kommissionär ist derjenige, welcher gewerbemä ßigin eigenem Namen für RechuWg eines Auftraggebers (Koinmittentcn) ?)Handels geschäfte schließt.^
Durch die Geschäfte, welche der Kommissionär mit Dritten schließt, wirder allein berechtigt und verpflichtet^). Zwischen demKommittenten und den^^( -.Dritten entstehen daraus keine Rechte und Pflichten.^-^Z^/ , ,<. . ,
Ist von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, 'Daß das Geschäft aufseinen Namen abgeschlossen werden soll, so ist dies keine kaufmännische'^,,.,.Kommission^, sondern ein gewöhnlicher Auftrag zu einem Handelsgeschäfts,
>) Der Art. beschränkt die Vcrtragsfreiheitmicht; namentlich ist es den Pare^-'-'leien unbenommen, den am Orte bestehenden Handels- oder Börsengebrauch sürmaaßgebend zu erklären (P. 5084 f., 5087). ^ ^ ) d > ,
^) — gegen Provision: Art. 290 lM. 150). — In Betreff der Form des
Auftrags kommt die allgemeine Vorschrift des Art. 317 zur Anwendung (M. 150).,.
Z) Nicht hiehin gehören (See-) Assckuranzvcrträgc, geschloffen für Rechnung, ^„wen es angeht" (P. 1185).
') So weit nicht die eigenthümliche Natur der kaufmännischen Kommission <entgegensteht, finden auf diese die allgemeinen Bestimmungen über das Mandat-'Anwendung (M. 150).