Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
88
Einzelbild herunterladen
 

Art. 361. Der Kommissionär hat das Geschäft mit der Sorgfalteines ordentlichen Kaufmanns im Interesse des .Koinmittenten, gemäß demAuftrages auszuführen; er hat dem Kolnmittenten die erforderlichen Nach-richten zu geben, insbesondere sofort nach der Ansfübrung des Auftragesdavon Anzeige zu machen?); er ist verpflichtet, dem Kommittentcn über dasGeschäft Rechenschaft zu geben und ihni dasjenige zu leisten, was er ausdem Geschäft zu fordern hat.

Art. 362. Handelt der Kommissionär nicht gemäß dem übernom-menen Auftrage, so ist er dem Kommittenteu zum Ersatze des Schadensverpflichtet; der Kommittent ist nicht gehalten, das Geschäft für seineRechnung gelten zu lassen?).

Art. 363. Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preiseverkauft, so muß er dem Koinmittenten den Unterschied im Preise ver-güten^), sofern er nicht beweist, daß ein Verkauf zu dem gesetzten Preisenicht ausgeführt werden konnte und die Vornahme des Verkaufs von demKommittenten Schaden abgewendet hat.

Art. 364-. Hat der Kommissionär den für den Einkauf gesetztenPreis überschritten, so kann der Kommittent den Einkauf als nicht für seineRechnung geschehen zurückweisen sofern sich der Kommissionär nicht zugleichmit der Einkaufsanzeige zur Deckung des Unterschiedes erbietet.

Der Kommittent, welcher den Einkauf als nicht für seine Rechnung ge-schehen zurückweisen will, muß dies ohne Verzug auf die Einkaufsanzcigeerklären, widrigenfalls die Überschreitung des Auftrages als genehmigt gilt.

Art. 363. Wenn das Gut, welches dem Kommissionär zugesandtwird, bei der Ablieferung sich in einem äußerlich erkennbar beschädigten odermangelhaften Zustande befindet, so muß der Kommissionär die Rechte gegenden Frachtführer oder Schiffer wahren?), für den Beweis jenes Zustandessorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht geben.

) Der Kommissionär hat die Wahl, ob er die angetragene Kommission an-

"X nehmen will oder nicht; er hat aber im letzteren Falle nach Art. 323 zu verfahren(M. 151). ' -

') Beim Verkaufe eines Waarenlagers braucht nicht von jedem einzelnen Ver-kaufe Kenntniß gegeben zu werden; solche Verkäufe sind als ein ganzes, zusammen-hängendes Geschäft anzusehen (P. 687). Bei der Verkanfskommission auf Kreditund ohne äol (irväoro hat der Kommissionär den Käufer zu nennen (P. 736).

?) Auf die vorn Kommissionär veräußerten Sachen finden die Art. 305308Anwendung (P. 4622, 5087).

Der Kommissionär, welcher unter dem Limito verkauft hat, kann als liberirterachtet werden, wenn er dem Kommittenten eine gleichgeltcnde Waare, z. B.Staatspapiere derselben Gattung, zurückgibt (P. 1189). Der Kommissionär kann,wenn er noch in anderer Beziehung seine Pflichten verletzt, z. B. eine günstige Ver-kaufsgelegenheit pflichtwidrig versäumt hat, noch zu einer weiteren Entschädigungverpflichtet sein (P. 4624 f.).

5) Die bloße Einlegung einer Protestation genügt nicht; der Kommissionärmuß alles zur Sicherstellung und unter Umständen selbst zur Gcltendmachung derRechte des Kommittenten Erforderliche thun (P. 5091 f.)