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Im Unterlassungsfälle ist er für den daraus entstandenen Schaden ver-antwortlich <)
Er kann?) den Zustand durch Sachverständige feststellen lassen, undwenn das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr ini Verzüge ist, unterBeobachtung der Bestimmungen des Art. 343?) den Verkauf des Guts be-wirken.
Art. 366. Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessenEntwertbmig befürchten lassenZ, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügungdes Kommittentcn einzuholen, oder der Kommittent in der Ertheilung derVerfügung säumig, so kann der Kommissionär unter Beobachtung der Be-stimmungen des Art. 343 den Verkauf des Guts veranlassen.
Ein gleiches Recht hat der Kommissionär in allen anderen Fällen, inwelchen der Kommittent, obwohl hierzu nach Lage der Sache verpflichtet,über das Gut zu verfügen unterläßt?).
Art. 367. Für Verlust oder Beschädigung des Guts ist der Kom-missionär, während er Aufbewahre! desselben ist, verantwortlich, wenner nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch Umständeherbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannsnicht abgewendet werden konnten.
Der Kommissionär ist wegen Unterlassung der Versicherung des Guts?)nur dann verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten den Auftragzur Versicherung erhalten hat.
Art. 368. Forderungen aus einem Geschäft, welches der Kom-missionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegen-über erst nach der Abtretung geltend machen.
9 — namentlich für den Verlust der Regreßklagc gegen den Abliefernden,welchem gegenüber der Beweis jenes Zustands nicht mehr erbracht werden kann.Der Kommissionär haftet aber z. B. nicht, wenn diese Regreßklagc an sich keinenWerth hat, weil der Abliefernde gänzlich vermögenslos ist (P. 1190).
-) — ist aber nicht dazn verpflichtet (M. 151) —.
Wenn dem Kommissionär von Anfang an die Waare znm Verkauf ohne einLimito übersendet worden ist, brauchen diese Bestimmungen nicht beobachtet zu wer-den (P. 1190).
Z Der Art. bezieht sich nicht auf Werthsverminderungen durch Aenderungender Konjunktur, sondern mir auf solche, die in der Substanz des Gutes ihrenGrund haben (P. 1191).
5) Im Art. 375 handelt es sich um die Befriedigung des Kommissionärs, hiernur darum, daß der Kommissionär ein Gut los sein will, wovon er nicht weiß,was er damit anfangen soll, — sowohl um den Fall, wo der Kommissionär dasGut vor Ausführung der Kommission, welche er vielleicht nicht annehmen wollteoder nicht ausführen konnte, schon in Besitz bekommen hat, als um den Fall, woder Kommittent die angekauften Waaren nicht abnimmt, obschon der Kommissionärfür seine Ansprüche bereits gedeckt ist (P. 750).
°) ^ lügen Gefahren aller Art, Feuersgcsahr, Seegesahr u. s. w. (P. 1191 f.) —