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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
90
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Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind,im Verhältniß zwischen dem Kommittentcn und dem Kommissionärs oderdessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.

Art. 369. Der Kommissionär, welcher ohne Einwilligung desKommittenten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit giebt, thutdies auf eigene Gefahr.

Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts das Kredi-tiren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderenBestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt?).

Hat der Kommissionär unbefugt auf Kredit verkauft, so hat er demKommittenten, welcher dies nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kauf-preises die Zahlung zu leisten. Beweist der Kommissionär, daß beim Ver-kauf gegen baar der Preis ein geringerer gewesen sein würde, so hat ernur diesen Preis und, wenn derselbe geringer ist, als der anftraggeinäßePreis, auch den Unterschied gemäß Art. 363. zu vergüten.

Art. 370. Der Kommissionär steht für die Zahlung oder für die ander-weitige Erfüllung der Verbindlichkeit seines Kontrahenten ein, wenn?) diesvon ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handels-gebrauch istH.

Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist demKommittenten für die gehörige Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls un-mittelbar und persönlich insoweit verhaftet, als solche aus dem Vcrtrags-verhältnisse überhaupt rechtlich gefordert werden kann?).

Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dafürzu einer Vergütung (äal oreclore-Provision) berechtigt^).

Art« 371. Der Kommittent ist schuldig, dem Kommissionär zu er-

1) auch demjenigen, welcher äel eioäere steht (P. 704 f.)

2) Er hat nur für ein schuldbares Versehen aufzukommen, wenn er etwaan notorisch zahlungsunfähige Personen auf Kredit verkauft oder das Interesse desKommittenten auf andere Weise einer sichtlichen Gefahr ausgesetzt hat (M. 155).

?) und soweit; ist nur auf einen Theil der Vertragssnmme äol eiocker«gestanden worden, so kann die Haftung nicht auf die ganze Bertragssummc aus-gedehnt werden (P. 713).

*) Inwiefern die Uebernahme des äst oiockei-o noch in anderen Fällen ohneausdrückliche Abrede, z. B. wenn die usancemäßige höhere äol oioäois - Provisionbedungen worden, als geschehen anzunehmen ist, muß nach den Umständen beur-theilt werden (M. 156).

5) Der Kommissionär ist von der Haftung gegenüber dem Kommittenten frei,wenn der Dritte aus materiellen, z. B. in der Beschaffenheit der Waare liegendenGründen nicht zu zahlen braucht (P. 712 f.)

6) Er kann aber keine weitere Vergütung fordern, wenn nach Ortsgebrauchdie Provision für ein Geschäft zugleich die Vergütung für das äst orockero enthält(P. 1201).