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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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setzen, was dieser an baareu Auslagen oder überhaupt zum Vollzüge desGeschäfts nothwendig oder nützlich aufgewendet hat. Hierzu gehört auchdie Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und der Transport-mittel des Kommissionärs und der Arbeit seiner LeuteH.

Der Kommissionär hat die Provision zu fordern, wenn das Geschäftzur Ausführung gekommen ist. Für Geschäfte, welche nicht zur Ausfüh-rung gekommen sind, kann eine Provision nicht gefordert werden^); jedochHat der Kommissionär das Recht auf die Anslieferungsprovisiou^), soferneine solche ortsgebräuchlich ist. "" """

Art. 372. Wenn der Kommissionär zu vortheilhafteren Bedingungenabschließt, als sie ihm vom Kommittenten gestellt worden, so kommt derVortheil dem letzteren allein zu Statten.

Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionärverkauft, den vom Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt,oder wenn der Preis, für welchen er einkauft, den vom Kommittentenbestimmten höchsten Preis nicht erreicht.

Art. 373. Ein Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechselsübernommen hat, ist, wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselbenregelmäßig und ohne Vorbehalt zu indossirenH.

Art. 374. Der Kommissionär hat an dem Kommissiou sgut, sofern erdasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere mittelst derKonnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüberzu verfügen, ein Pfandrecht s wegen der auf das Gut verwendeten Kosten,wegen der Provision, wegen der rücksichtlich des Gutes'') gegebenen Vor-schüsse und Darlehen, wegen der rücksichtlich desselben gezeichneten Wechseloder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten, sowie wegen allerForderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften.

Der Kommissionär kann sich für die vorstehend erwähnten Ansprücheaus den durch das Kommissionsgeschäft begründeten und noch aus-stehenden Forderungen vorzugsweise vor dem Kommittenten und dessenGläubigern befriedigen.

h ob auch Versicherungsprämien, ist nach den Umständen des Falles zuentscheiden (P. 1205).

?) Einer erst längere Zeit nach Abschluß des Geschäfts durch freiwillige Ueber-cinkunft des Kommittenten und des dritten Kontrahenten veranlaßte» Auflösungdes Geschäfts ist kein Einfluß auf die Provision des Kommissionärs einzuräumen(P. 1206 f.)

3) d. h. die Provision bei Verkanfskoinmissionen, wen» vor bewirktem Ver-kauf die Waare zurückgenommen wird (M. 156, P. 716).

r) >^t dafür einen Anspruch auf höhere Provision: Art. 370 (M. 157).0</" b) Darin ist das Retcntionsrccht enthalten (P. 1207). ^

°) Es braucht nicht ausdrücklich gesagt zu werden, daß die Vorschüsse n. s. w.aus das Gut gegeben würden, und sie können auch schon vor Empfang des Guts,z. B. aus die Nachricht von dessen Absenkung, gegeben worden sein (P. 1208).