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Art. 373. Ist der Kommittent in Erfüllung der in dem vorigen Artikel) bezeichneten Verpflichtungen gegen den Kommissionär im Verzüge, so ist der- letzter« berechtigt, sich unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 310 ausdem Kommissionsgute bezahlt zu machen; er hat dieses Recht auch gegen-über den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Kommittenten.
Art. 376. Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkaufvon Waaren, Wechseln und Werthpapieren, welche einen Börsenpreisoder Marktpreis i) haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nichtein Anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, welches er einkaufen soll, selbstals Verkäufer zu liefern, oder das Gut, welches er zu verkaufen beauf-tragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
In diesem Falle ist die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft überdie Abschließung des Kaufs oder Verkaufs zu geben, auf den Nachweisbeschränkt, daß bei dem berechneten Preise der Börsenpreis oder Markt-preis zur Zeit der Ausführung des Auftrages eingehalten ist. Er ist zuder gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsge-schäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen.
Macht der Kommissionär nicht zugleich mit der Anzeige über die Aus-führung des Auftrages eine andere Person als Käufer oder Verkäufer nam-haft, so ist der Kominittent befugt, den Kommissionär selbst als Käufer oderVerkäufer in Anspruch zu nehmen.
Art. 377. Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und derWiderruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor die Anzeige von der Aus-führung des Auftrages behufs ihrer Absendung abgegeben ist, so kann sichder Konimissionär der Befugniß, selbst als Käufer oder Verkäufer einzu-treten, nicht mehr bedienen?).
Art. 378. Die Bestimmungen dieses Titels kommen auch zur An-wendung, wenn ein Kaufmann, besten gewöhnlicher Handelsbetrieb nichtin Kommissionsgeschäften besteht, ein einzelnes Handelsgeschäft in eigenemNamen für Rechnung eines Auftraggebers schließt?).
Vierter Titel.
Bon dem Speditionsgeschäfte.
Art. 378. Spediteur ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem
0 Derselbe braucht nicht amtlich festgestellt zu sein (P. 732, 736). Es kannauf den in einem gewissen Umkreise in der Umgebung des Kommissionärs, nichtjedoch auf einen an weit entfernten Orten bestehenden Marktpreis Rücksicht genom-men werden (P. 1212 f.)
2) Der Art. bezieht sich nicht auf den Fall einer vor dem Eintreffen des Wi-derrufs vom Kommissionär beschlossenen Kompensation einer Ein- und VcrkaufS-kommission (P. 741 f.)
3) — ebenso wenn ein Nichtkanfmanu vorübergehend Handelsgeschäfte fürRechnung Dritter betreibt (P. 744).