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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Name» für fremde Rechnung^ Gütervexsondungen durch Frachtführer oder- , Schiffer zu besorgen übernimmt^). ^ 6»^

Art. 38V« Der Spediteur haftet für jede» Schilden^), welcher aus .^ ^ / deMernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns^) bei der.^'.'-^Empfangnahine und Aufbewahrung des Gutes, bei der Wahl der Fracht/?

^sichrer, Schiffer oder Zwischenspediteure und überhaupt bei der Ausführung^ von ihm übernommenen Versendung der Güter entsteht.

/, , Der Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen.

' ' ' Art. 381. Der Spediteur hat die Provision und die Erstattung

^ dessen zu fordern, was er au Auslagen und Kosten oder überhaupt zum»V- Zweck der Versendung nothwendig oder nützlich aufgewendet hat (Art. 371).

Er ist nicht befugt, eine höhere als die mit dem Frachtführer oder Schifferbedungene Fracht zu berechnen.

Art. 382. Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision,der Auslagen, Kosten und Verwendungen und wegen der denrVersenderauf das Gutb) geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern

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' Konkursmasse des Eigenthümers geltend machen.

Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat der letztere.. -zugleich die seinem Vormann zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfand-"recht, auszuüben.

Soweit der Vormann wegen seiner Forderung durch Nachnahme vondem Nachmann befriedigt ist, geht die Forderung und das Pfandrechtdes Vormanns von Rechtswegen auf den Nachmann über. Dasselbe giltin Bezug auf die Forderung und das Pfandrecht des Frachtführers, wennund insoweit der letztere von dem Zwischenspediteur befriedigt ist.

9 für Rechnung des Versenders oder des Empfängers (P. 751). ,

?) Der Spediteur ist eine Unterart von Kommissionären. Letztere haben denAuftrag, Verträge über Handelsgeschäfte zu schließen, Ersterer hat den Auftrag,eine gewisse Art von Verträgen, nämlich Frachtverträge, zu schließen. Uebernimmtderselbe auch andere Verrichtungen, ;. B. die Empsangnahme, die Aufbewahrungvon Waaren u. dgl., so sind solche Aufträge nach Analogie der Bestimmungen überdas Kommission«- und das Speditionsgeschäft zu beurtheilen (P. 1216 f.)

2) Der Spediteur steht nicht für den vom Versender beliebig angegebenen,deklarirten Werth der versendeten Waare ein (P. 753, 784).

') Daraus, daß der Spediteur die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zuprästiren hat, und aus seiner Eigenschaft als Kaufmann ergibt sich seine Pflichtzu einer gewissenhaften Buchführung (P. 752 f.)

b) mit Recht; ob und wieweit vom Spediteur ein Borschuß auf dasGut mit Recht gegeben werden dürfe, hat der Richter nach anderen entsprechendenGrundsätzen zu entscheiden (P. 1227 f.)