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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Art. 383. Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Fracht-führer oder Schiffer, jedoch mittelst vou ihm für eigene Rechnung gemie-theter Transportmittel besorgt, kann die gewöhnliche Fracht nebst derProvision und den sonstigen Kosten berechnen.

Art. 384. Wenn ein Spediteur mit dem Absender oder Empfängerüber bestimmte Sätze der Transportkosten sich geeinigt hat, so haftet er,in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung, für die von ihmangenommenen Zwischenspediteure und Frachtführer*). Er ist in diesemFalle zur Provision nur dann berechtigt, wenn vereinbart ist, daß einesolche neben den bestimmten Sätzen der Transportkosten gefordert werdenkönne.

Art. 383. Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist,befugt, den Transport der Güter selbst auszuführen.

Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte undPflichten eines Frachtführers und kann die gewöhnliche Fracht, die Pro-vision und die bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommendenUnkosten berechnen.

Art. 386. Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Ver-lustes oder wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablie-ferung des Guts verjähren nach einem Jahre.

Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustesmit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt seinmüssen; in Ansehung der Klagen wegen Verminderung, Beschädigung oderverspäteter Ablieferung mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablie-ferung geschehen ist.

In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung,Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts erloschen, wenn nichtdie Anzeige von diesen Thatsachen an den Spediteur binnen der einjährigenFrist abgesandt worden ist.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden in Fällen des Betruges oderder Veruntreuung des Spediteurs keine Anwendung?).

Art. 387. Im Uebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spe-diteurs, soweit dieser Titel keine Bestimmungen darüber enthält, nach denGrundsätzen des vorigen Titels zu beurtheilen; insbesondere kommen dieBestimmungen, welche in den Art. 365 bis 367 für den Kommissionärgegeben sind, auch für den Spediteur zur Anwendung.

Art. 388. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetriebnicht in Speditionsgeschäften besteht, eine Güterversendung durch Fracht-

i) Er haftet nur für die einmal gewählten Frachtführer und Transportmittel,aber keineswegs auch dafür, daß er solche finde, daß also der Transport unter allenUmständen ausgeführt werde (P. 1223).

r) wohl in Fällen der Untreue oder des Betrugs der Zwischenpersonen(M. 167).