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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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führer oder Schiffer für fremde Rechnung in eigenem Namen zu besorgenübernimmt, so gelten in Ansehung eines solchen Geschäfts die Vorschriftendieses Titels.

. Art. 389. Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwen-/^^oung auf Personen, welche nur die Vermittelung von Frachtverträgen' ? zwischen dem Absender und dem Frachtführer oder Schiffer bewirken(Frachtmäkler, Gnterbestätter, Schiffsprokureure).

Fünfter Titel.

Von dem Frachtgeschäft.

Erster Abschnitt.

Bom Frachtgeschäft überhaupt.

Art. 399. Frachtführer ist derjenige, welcher gewerbemäßig denTransport von Gütern?) zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässernausführt.

Art. 391. Der Frachtbrief dient als Beweis über den Vertragzwischen dem Frachtführer und dem Absender?).

Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen. ,

Art. 392. Der Frachtbrief enthält^): /

t. die Bezeichnung des Guts nach Beschaffenheit, Menge?) undMerkzeichen;

2. den Namen und Wohnort des Frachtführers;

3. den Namen des Absenders;

i) gegen Lohn: Art. 290 (M. 168).

?) aller Art, nicht blos von Handelsgütern; der Transport von Personenist nicht nach diesem Titel zu beurtheilen (M. 168).

3) So heißt Derjenige, welcher den Frachtvertrag mit dem Frachtführer ab-schließt; der Spediteur z. B. kommt dem Frachtführer gegenüber nicht als solcher,sondern nur als Ubsender in Betracht (P. 781 ff., 844 f., 4733). Derjenige, fürdessen Rechnung der Frachtvertrag abgeschlossen wird, heißt gewöhnlichVersender"

(P. 844). Der Frachtbrief ist keine Bedingung für die Gültigkeit des Fracht-vertrags (M. 169, P. 782, 1228). Er braucht nicht vom Absender unterschriebenzu sein (M. 170, P. 782, 4674 fs). Damit er gegen den Frachtführer beweise,genügt jede Art der Anerkennung durch denselben, welche auch schon vor der An-nahme Statt haben kann (P. 782). Gegen den Inhalt des Frachtbriefs kann derGegenbeweis geführt, es können auch Nebenabreden gültiger Weise mündlich ge-troffen werden (M. 169).

^) D. h. der Frachtführer kann verlangen, daß der ihm nach Art. 391 auszu-stellende Frachtbrief diesen Inhalt habe (P. 783). Inwiefern ein Frachtbrief,welcher nicht alle hier ausgeführten Angaben enthält, als Beweisurkunde dienenkann, ist nach den allgemeinen Regeln über den Urkundenbewcis zu beurtheilen(M. 169).

b) d. i. Quantität; diese kann z. B. durch das Gewicht, die Zahl der Kolliu. dgl., ermittelt, bez. ausgedrückt werden (P. 4676).