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4. den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll;
5. den Ort der Ablieferung;
6. die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
7. den Ort und Tag der Ausstellung;
8. die besonderen Vereinbarungen, welche die Parteien etwa noch überandere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher derTransport bewirkt werden soll, und über die Entschädigung wegenverspäteter Ablieferung, getroffen Habens.
Art. 393. Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor derAblieferung an den Empfänge? einer zoll- oder steneramtlichen Behand-lung unterliegen, den Frachtführer in den Besitz der deshalb erforderlichenBegleitpapiere zu setzen. Er haftet dem Frachtführer, sofern?) nicht diesemselbst ein Verschulden zur Last fällt, für alle Strafen und Schäden, welchedenselben wegenUnrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen.
Art. 394.. Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer denTransport bewirken soll, im Frachtverträge nichts bedungen, so wird dieFrist, innerhalb deren er die Reise antreten muß?), durch den Ortsgebrauch* *)bestimmt; besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist die Reise binnen einer denUmständen des Falles angemessenen Frist anzutreten.
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisseoder sonstige Zufälle zeitweilig^) verhindert, so braucht der Absender dieAufhebung des Hindernisses nicht abzuwarten, er kaun vielmehr von deniVertrage zurücktreten, muß aber den Frachtführer, sofern demselben keinVerschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung der Reise,der Kosten der Wiederausladuug und der Ansprüche in Beziehung auf diebereits zurückgelegte Reise entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädi-gung entscheidet der Ortsgebrauch und in dessen Ermangelung das richter-liche Ermessen.
Art. 393. Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durchVerlust oder Beschädigung des Frachtguts seit der Empfanguahme biszur Ablieferung entstanden ist"), sofern er nicht beweist, daß der Verlust
6 Der Frachtführer ist nach dem vollen Inhalt des Frachtvertrags berechtigtund verpflichtet, derselbe möge in den Frachtbrief aufgenommen sein oder nicht (P. 5043).
2) Dieser Ausdruck ist hier, wie in der Regel im H.-G.-B., gleichbedeutendmit: „wenn und soweit" (P. 5093).
3) Von da an muß er die Reise ohne Zögern fortsetzen und vollenden (P. 785,4679, 4686).
4) — des Abgangsortes (P. 785, 4679) —
*) — d. h. in einer den Umständen nach erheblichen, aber doch nicht so bedeu-tenden Weise, daß eine Unmöglichkeit der Erfüllung wegen Vereitelung des erkenn-baren Zwecks des Vertrags vorliegt. Verzögerungen der letztgedachten Art, sowieganz geringfügige Verzögerungen sind nach allgemeinen Grundsätzen zu beurtheilen(P. 789, 791, 4687 fs.)
°) Dem Ermessen des Richters steht es frei, nach den Umständen des Fallesvon dem, im Allgemeinen dem Frachtführer zu liefernden Beweise über den Inhalt