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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
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oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis major) i) oder durch dienatürliche Beschaffenheit des Guts, namentlich durch inneren Verderb,Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl. oder durch äußerlich nicht erkenn-bare Mängel der Verpackung?) entstanden ist.

Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Frachtführernur dann, wenn ihm?) diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts ange-geben ist 4).

Art. 3S6. Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von demFrachtführer für Verlust oder Beschädigung des Guts Ersatz geleistet wer-den muß, so ist der Berechnung des Schadens nur der gemeine Handels-werth des Guts zu Grunde zu legen?).

Im Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswcrih zu ersetzen, wel-chen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu derZeit hatte, in welcher das Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug,was in Folge des Verlustes an Zöllen und Unkosten erspart ist.

Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufs-werth des Guts im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handelswcrihzu ersetzen, welchen das Gut ohne diese Beschädigung am Ort und zurZeit der Ablieferung gehabt haben würde, nach Abzug der Zölle und Un-kosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind.

Hat das Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnung des Schadensder gemeine Werth des Guts zu Grunde zu legen.

der Verpackung, bez. über den unversehrten Zustand des Guts bei der AuflieferungUmgang zu nehmen, oder sich mit einem Eide des Absenders zu begnügen; z. B.wenn von 50 verladenen Kisten eine verloren geht, die übrigen 49 aber die ange-gebene Waare enthalten, oder wenn die verladenen Kisten und Waaren zwar vor-handen, aber sichtlich durch Feuer beschädigt sind u. s. w. (P. 4705 ff., 4773).Durch die Bestimmung des Art. ist die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätzeüber den Verzug in Empfangnahme des Guts u. s. w. nicht ausgeschlossen(P. 4708). Vgl. zu Art. 423.

') Dahin gehört auch ein Schaden, welchen der Frachtführer zufolge der nöthiggewordenen Ablieferung an eine Steuer- oder Zollbehörde nicht hat abwenden können.Er haftet aber für die Vernachlässigung der ihm freigestellten, in der Nie: erläge zutreffenden Maaßregeln zur Erhaltung des Guts (P. 4731).

2) oder überhaupt durch ein Verschulden des Absenders oder seiner Leute(P. 4704)

b) oder seinem Bevollmächtigten, vor oder bei Abschluß des Frachtvertrags,öder auch während des Transports, sofern der Frachtführer ohne Erschwerung seinerLage den Weitertransport ablehnen oder für genügende Sicherheit desselben sorgenkonnte (P. 4718 f.) -

*) Vgl. zu Art. 608. Für Güter, welche einer besonderen Behandlungbedürfen, um den Transport vertragen zu können, haftet der Frachtführer nur,wenn ihm jener Inhalt bezeichnet worden ist (P. 4717).

?) sofern nicht der Frachtführer eine weiter gehende Haftung übernommenhat (P. 4716); die einseitige Deklaration des Werths im Frachtbriefe durch denAbsender genügt dazu nicht (P. 784, 4716).

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