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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
98
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Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesenwird, so hat er den vollen Schaden zu ersehen.

Art. 397. Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durchVersäumung der bedungenen oder üblichen Lieferungszeit entstanden ist,sofern er nicht beweist, daß er die Verspätung durch Anwendung der Sorg-falt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können.

Art. 398. Ist für den Fall verspäteter Ablieferung ein Abzug ander Fracht oder der Verlust der Fracht oder sonst eine Konventionalstrafebedungen, so kann im Zweifel außerdem * *) auch der Ersatz des diesen Betragübersteigenden Schadens gefordert werden, welcher durch die verspäteteAblieferung?) entstanden ist.

Art. 399. Beweist der Frachtführer, daß er die Verspätung durchdie Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können,so kann die bedungene gänzliche oder theilweise Einbehaltung der Fracht,oder die Konventionalstrafe wegen verspäteter Ablieferung nicht in An-spruch genommen werden, es sei denn, daß sich aus dem Vertrage eineentgegenstehende Absicht ergiebt.

Art. 409. Der Frachtführer haftet für seine Leute und für anderePersonen, deren er sich bei Ausführung des von ihm übernommenenTransports?) bedient.

Art. 401. Wenn der Frachtführer zur gänzlichen oder theilweise«Ausführung des von ihm übernommenen Transports das Gut einem an-deren Frachtführer übergiebt, so haftet er für diesen und die etwa folgen-den Frachtführer bis zur Ablieferung*).

Jeder Frachtführer, welcher auf einen anderen Frachtführer folgt?), tritt

>) Die Konventionalstrafe kann immer gefordert werden, wenn auch der Be-weis nicht geliefert werden kann, daß der erwachsene Schaden fo viel betrage(P. 795 f.)

?) wenn auch die Verspätung nur gering ist (P. 796).

?) Diese Worte zielen auf die Abrede, wonach der Frachtsührer dafür einstehensoll, daß das von ihm selbst nur bis zu einem gewissen Orte zu transportirendeGut von da weiter geschafft werde (P. 817 f., 4721 ff.). In der Uebernahmeeines durchgehenden Frachtbriefs und des darin bezeichneten Guts ist im Zweifeldie Uebernahme des ganzen Transports zu finden; vgl. Art. 391 f., 429431(P. 4746 f., 4750, 5032).

*) Der Fall, wenn der Frachtsührer den Transport nicht bis an den imFrachtbriefe bezeichneten Bestimmungsort übernommen hat, ist nach allgemeinenRechtsgrundsätzen zu beurtheilen; wenn der Frachtführer z. B. als Spediteur einenneuen Frachtvertrag abzuschließen hat, so hastet er nur dafür, daß er den folgendenFrachtführer mit Sorgfalt auswählt und ihm die Güter ordnungsmäßig übergibt;vgl. Art. 380 (P. 4721 ff., 4739).

*) nicht blos der Substitut des dem Absender für den ganzen Transportverpflichteten Frachtführers, sondern auch derjenige, welcher an der Stelle des erstenFrachtführers da eintritt, wo dessen Verpflichtung ein Ende hat (P. 4724 f.)