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dadurch, daß er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief* *) annimmt^), inden Frachtvertrag gemäß dem Frachtbrief ein^), übernimmt eine selbststän-dige Verpflichtung, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefes auszu-führen , und hat auch in Bezug auf den von den früheren Frachtführernbereits ausgeführten Transport für die Verbindlichkeiten derselben einzu-stehen.
Art. 402. Der Frachtführer hat den späteren Anweisungen desAbsenders wegen Zurückgabe des Guts oder wegen Auslieferung desselbenan einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger so langeFolge zu leisten^), als er nicht Letzterem nach Ankunft des Guts am Ort derAblieferung den Frachtbrief") übergeben hat.
Ist dies bereits geschehen, so hat er nur die Anweisungen des bezeichne-ten Empfängers zu beachten, widrigenfalls er demselben für das Gutverbaftet ists).
Art. 403. Der Frachtführer ist verpflichtet, am Ort der Ablieferungdem durch den Frachtbrief bezeichneten Empfänger das Frachtgut auszu-händigen^).
Art. 404. Der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger ist vor An-kunft des Guts am Ort der Ablieferung dem^) Frachtführer gegenüberberechtigt, alle zur Sicherstellnng des Guts erforderlichen Maaßregelnzu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem Zweck nothwendigen An-weisungen zu ertheilen; die Auslieferung des Guts kann er vor dessenAnkunft am Orte der Ablieferung nur dann fordern, wenn der Absenderden Frachtführer zu derselben ermächtigt hat.
9 Wenn der neue Frachtführer die Haftbarkeit aus dem alten Frachtbriefenicht haben will, so darf er diesen nicht annehmen; ein Protest auf demselben schütztihn nicht (P. 822 f., 4739). Wenn er aber bereits vorhandene Verluste, Beschä-digungen und Verspätungen auf dem Frachtbriefe sich bescheinigen läßt, und nurmit einem so modifizirten Frachtbriefe den Weitertransport übernimmt, so über-nimmt er diesen nicht auf Grund des alten Frachtbriefs (P. 4749).
') Der schon vor der Annahme abgeschlossene Frachtvertrag ist vom Augenblickedes Abschlusses an wirksam (P. 4741).
2) d. h. er verpflichtet sich dem Absender, nicht blos dem vorhergehenden Fracht-führer gegenüber, und es ist so anzusehen, als wenn er den Vertrag von Anfangan geschloffen hätte (P. 5098).
*) Der Frachtführer kann verlangen, Laß die vom Absender angeordneten Ab-änderungen im Frachtbriefe nachträglich bemerkt werden (P. 5043).
°) — oder das Gut selbst (P. 4733) —
") Die meist als Konkursprivilegien in den Landesgesetzen verschieden gere-gelten besonderen Rechte des Absenders dem Empfänger gegenüber (stoxxags intiEitn, äroit äs snitv u. dgl.) werden durch den, lediglich die Rechte des Fracht-führers gegen den Absender und den Empfänger betreffenden Art. nicht berührtlP. 5048).
*) Die Frage, ob er eine Empfangsbescheinigung verlangen könne, ist nachallgemeinen Rechtsgründsätzen zu entscheiden (P. 854 f.)
°) — ersten und jedem neu eintretenden (P. 4751) —
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