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Art. 403. Nach Ankunft des Frachtführers am Ort der Ablieferung i)ist der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch denFrachtvertrag begründeten Rechte?) gegen Erfüllung der Verpflichtungen,wie sie der Frachtbrief ergiebt, in eigenem Namen gegen den Frachtführergeltend zu machen, sei es, daß er Hiebei in eigenem oder fremdem Interessehandle?); er ist insbesondere berechtigt, den Frachtführer aufUebergabe desFrachtbriefes und Auslieferung des Guts zu belangen, sofern nicht derAbsender demselben vor Anstellung der Klage eine nach Maaßgabe desArt. 402 noch zulässige entgegenstehende Anweisung gegeben hat.
Art. 406. Durch Annahme des Guts und des Frachtbriefs ^) wirdder Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maaßgabe des Fracht-briefs Zahlung zu leisten.
Art. 407. Wenn der bezeichnete Empfänger des Guts nicht auszu-mitteln ist oder die Annahme verweigert, oder wenn Streit über die An-nahme oder den Zustand des Guts entsteht, so kann der Betheiligte denletzteren durch Sachverständige?) feststellen lassen.
Die Sachverständigen ernennt auf das Ansuchen des Betheiligten dasHandelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts?).
Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich oder zu Protokollzu erstatten.
Das Gericht kann auf Ansuchen des Betheiligten verordnen, daß dasGut in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niedergelegt,und daß es ganz oder zu einem entsprechenden Theile behufs Bezahlungder Fracht und der übrigen Forderungen des Frachtführers öffentlich ver-kauft wird.
Ueber das Ansuchen um Ernennung von Sachverständigen oder um
6 — bei periodisch wiederholten Fahrten nach Anknnft mit dem entsprechen-den Zuge u. dgl. (P. 5100) —
?) Der Empfänger kann sich nicht auf die von den Kontrahenten blos fürdas Verhältniß des Absenders zum Frachtführer berechneten Nebenbercdungen zumFrachtbriefe berufen (P. 5047).
?) Er braucht sich hierüber nicht zu erklären (P. 5099).
0 — d. h. wenn dem Empfänger das Gut abgeliefert und der Frachtbriefpräsentirt worden, und wenn eine zur geschäftsmäßigen Prüfung desselben und zurUeberlegung der Sache hinreichende Frist abgelaufen ist, ohne daß der Empfängerdas Gut wieder zur Verfügung gestellt hat; erst bei der Zahlung der Fracht brauchtder Frachtbrief ausgeliefert zu werden (P. 5101 f.)
b) Die Bestimmung der Anzahl ist dem Gerichte überlassen (P.> 807).
?) Der Art. legt dem Befund der vom Richter bestellten Sachverständigen imkünftigen Prozesse eine gewisse entscheidende Bedeutung bei. Der Betheiligte kannsich auch anderer Sachverständiger bedienen, z. B. verpflichteter Mäkler; die Be-weiskraft ihrer Aussage richtet sich nach den LandeSgesetzen (P. 4736 f.)